Servus beinand!
Annlässlich einer Bierbrauerei aus den Niederlanden (Bavaria Brauerei mit Sitz in Italien), beschloss der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, dass nur Bier, das aus Bayern stammt, sich auch so nennen darf. Viele Brauereien wollen sich mit diesem ehrenhaften Titel krönen, der für das beste Bier der Welt steht. Damit das auch so bleibt, wird auch weiterhin nach dem "Bayerischen Reinhaltsgebot für Bier von 1516" gebraut.
Quelle: http://www.bierundwir.de/geschichte/...gebot-1516.htm
Annlässlich einer Bierbrauerei aus den Niederlanden (Bavaria Brauerei mit Sitz in Italien), beschloss der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, dass nur Bier, das aus Bayern stammt, sich auch so nennen darf. Viele Brauereien wollen sich mit diesem ehrenhaften Titel krönen, der für das beste Bier der Welt steht. Damit das auch so bleibt, wird auch weiterhin nach dem "Bayerischen Reinhaltsgebot für Bier von 1516" gebraut.
Bayerisches Reinheitsgebot für Bier von 1516
Erlassen wurde das Bayerische Reinheitsgebot für Bier am Georgitag, dem 23. April, 1516 auf dem Landständetag (Zusammenkunft der Vertreter des Adels, der kirchlichen Prälaten und der Abgesandten der Städte und Märkte) zu Ingolstadt durch die beiden damals Bayern gemeinsam regierenden Herzöge Wilhelm IV. und seinen jüngeren Bruder Ludwig X. Dieses Gesetz ist eine der Grundlagen für den guten Ruf von Bayern wenn es um Bier und das Brauen geht.
Diese heute bekannteste Fassung vom "Reinheitsgebot" ist keineswegs der erste Versuch gewesen, die Produktion des bedeutenden Grundnahrungsmittels Bier in geordnete Bahnen zu lenken. Sie stellt vielmehr Höhepunkt und Abschluss einer sich über mehrere Jahrhunderte hinweg erstreckenden rechtlichen Entwicklung dar, im Rahmen derer die jeweiligen Obrigkeiten und Instanzen nur ein Ziel verfolgten: die Versorgung der Bevölkerung mit dem qualitativ hochwertigen und preiswerten Grundnahrungsmittel Bier sicherzustellen.Frühe Vorschriften zu Qualität und Preis des Bieres wurden beispielsweise bereits 1156 für Augsburg, 1293 für Nürnberg, 1363 für München oder 1447 für Regensburg erlassen. In der zweiten Hälfte des 15. und im frühen 16. Jahrhundert häufen sich dann regionale Vorschriften zur Preisfestsetzung und Herstellung von Bier.
Eine konkrete Festlegung auf bestimmte Rohstoffe für die Herstellung von Bier erfolgte für München am 30. November 1487 durch Herzog Albrecht IV (der Weise), der verfügte, daß zum Bierbrauen nur Wasser, Malz und Hopfen verwendet werden dürfe. Unmittelbarer Vorläufer des Reinheitsgebotes von 1516 ist eine im Jahr 1493 durch Herzog Georg den Reichen für das damals von ihm regierte Teilherzogtum Niederbayern erlassene „Biersatzordnung", die die Bierproduktion auf die Rohstoffe Malz, Hopfen und Wasser beschränkte. Ziel der Gesetze, die neben dem Produktionsvorschriften auch detaillierte Aussagen zur Bierpreishöhe trafen, war es, den Bürgern preiswertes und bekömmliches Bier zu verschaffen und gleichzeitig durch die Bevorzugung der Gerste die anderen Getreidesorten, die zu Brotbereitung wichtig waren, zu schützen.
Der Gedanke eines hohen Qualitätsstandards war dabei schon damals untrennbar verbunden mit der Idee des Verbraucherschutzes, war doch seinerzeit die Unsitte eingerissen, dem Bier allerlei Zutaten beizumengen, die seinen Geschmack beeinflussen oder seine berauschende Wirkung verstärkten sollten, ohne dafür auf die teuren Zutaten Hopfen und Malz angewiesen zu sein. Schädliche gesundheitliche Wirkungen wurden dabei oftmals billigend in Kauf genommen. Bereits in einer „Ordnung des Bräuens" des Landshuter Stadtrates vom 7.11.1486 heißt es: „Es sollen ... keinerlei Wurzeln, weder Zermetat noch anderes, das dem Menschen schädlich ist oder Krankheit und Wehtagen bringen mag, darein getan werden ..."
Erlassen wurde das Bayerische Reinheitsgebot für Bier am Georgitag, dem 23. April, 1516 auf dem Landständetag (Zusammenkunft der Vertreter des Adels, der kirchlichen Prälaten und der Abgesandten der Städte und Märkte) zu Ingolstadt durch die beiden damals Bayern gemeinsam regierenden Herzöge Wilhelm IV. und seinen jüngeren Bruder Ludwig X. Dieses Gesetz ist eine der Grundlagen für den guten Ruf von Bayern wenn es um Bier und das Brauen geht.
Diese heute bekannteste Fassung vom "Reinheitsgebot" ist keineswegs der erste Versuch gewesen, die Produktion des bedeutenden Grundnahrungsmittels Bier in geordnete Bahnen zu lenken. Sie stellt vielmehr Höhepunkt und Abschluss einer sich über mehrere Jahrhunderte hinweg erstreckenden rechtlichen Entwicklung dar, im Rahmen derer die jeweiligen Obrigkeiten und Instanzen nur ein Ziel verfolgten: die Versorgung der Bevölkerung mit dem qualitativ hochwertigen und preiswerten Grundnahrungsmittel Bier sicherzustellen.Frühe Vorschriften zu Qualität und Preis des Bieres wurden beispielsweise bereits 1156 für Augsburg, 1293 für Nürnberg, 1363 für München oder 1447 für Regensburg erlassen. In der zweiten Hälfte des 15. und im frühen 16. Jahrhundert häufen sich dann regionale Vorschriften zur Preisfestsetzung und Herstellung von Bier.
Eine konkrete Festlegung auf bestimmte Rohstoffe für die Herstellung von Bier erfolgte für München am 30. November 1487 durch Herzog Albrecht IV (der Weise), der verfügte, daß zum Bierbrauen nur Wasser, Malz und Hopfen verwendet werden dürfe. Unmittelbarer Vorläufer des Reinheitsgebotes von 1516 ist eine im Jahr 1493 durch Herzog Georg den Reichen für das damals von ihm regierte Teilherzogtum Niederbayern erlassene „Biersatzordnung", die die Bierproduktion auf die Rohstoffe Malz, Hopfen und Wasser beschränkte. Ziel der Gesetze, die neben dem Produktionsvorschriften auch detaillierte Aussagen zur Bierpreishöhe trafen, war es, den Bürgern preiswertes und bekömmliches Bier zu verschaffen und gleichzeitig durch die Bevorzugung der Gerste die anderen Getreidesorten, die zu Brotbereitung wichtig waren, zu schützen.
Der Gedanke eines hohen Qualitätsstandards war dabei schon damals untrennbar verbunden mit der Idee des Verbraucherschutzes, war doch seinerzeit die Unsitte eingerissen, dem Bier allerlei Zutaten beizumengen, die seinen Geschmack beeinflussen oder seine berauschende Wirkung verstärkten sollten, ohne dafür auf die teuren Zutaten Hopfen und Malz angewiesen zu sein. Schädliche gesundheitliche Wirkungen wurden dabei oftmals billigend in Kauf genommen. Bereits in einer „Ordnung des Bräuens" des Landshuter Stadtrates vom 7.11.1486 heißt es: „Es sollen ... keinerlei Wurzeln, weder Zermetat noch anderes, das dem Menschen schädlich ist oder Krankheit und Wehtagen bringen mag, darein getan werden ..."
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