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Kein wirksamer Klingeltöne-Vertrag bei Minderjährigen -INFO--

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  • Kein wirksamer Klingeltöne-Vertrag bei Minderjährigen -INFO--

    Das AG (Urt. v. 02.08.2006 - Az.: 52 C 17756/05 = http://shink.de/fyei9d) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Minderjähriger die Kosten für einen abgeschlossenen Klingeltöne-Vertrag zu bezahlen hat.

    Im vorliegenden Fall klagte die Minderjährige auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge, die sie für ein angebliches Klingeltöne-Abo entrichtet hatte.

    Zu Recht wie die das AG Düsseldorf entschied:

    "Die entsprechenden auf den Abschluss solcher Verträge über Klingeltöne gerichteten Willenserklärungen der Klägerin konnten zu keinem wirksamen Vertragsschluss, schon gar nicht über Abonnementsverträge, führen.

    Nach der Vernehmung des Zeugen X hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass die auf das Herunterladen von Handytönen gerichteten Bedienungen der Tastatur des Mobiltelefons von der Klägerin selbst vorgenommen worden sind."

    Insbesondere treffe die Zahlungspflicht auch nicht den Vater der Minderjährigen:

    "Entgegen der Auffassung der Beklagten ist durch die eigentätige Versendung entsprechender Bestell-SMS durch die Klägerin an die Beklagte kein Vertrag mit dem Vater der Klägerin zustande gekommen.

    Es ist in hohem Maße rechtsfehlerhaft insoweit allein auf das Eigentum an dem Handy oder die Inhaberschaft des Anschlusses abzustellen. Der Mobilfunkvertrag des Vaters der Klägerin mit der Firma X hat nur mittelbar etwas mit der Bestellung von Klingeltönen durch einen berechtigten anderen Nutzer dieses Handys zu tun.

    Durch den Abschluss des Mobilfunkvertrages werden erst einmal nur Rechten und Pflichten zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages begründet. Es wird dadurch keine generelle Haftung des Anschlussinhabers für sämtliche mittels des Handys über seinen Anschluss abgewickelten Rechtsgeschäfte begründet. Dies lässt sich insbesondere vor Augen führen, wenn man bedenkt, dass er das Handy auch anderen Personen zur Verfügung stellen kann, die hiermit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge schließen können. Hierfür stets auch oder sogar nur den Inhaber des Anschlusses haftbar zu machen, ist mit keiner Rechtsgrundlage zu begründen.

    So kommt auch kein Tankwart etwa auf die Idee, einen tankenden volljährigen Studenten nicht in Anspruch zu nehmen, nur weil er das ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellte und von diesem bezahlte Auto vollgetankt hat."

    Die aktuelle Entscheidung des AG Düsseldorf darf nicht überbewertet werden. Es ist zwar in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob die Anscheinshaftung, die es für Festnetzanschlüsse gibt, auch bei Mobilfunkverträgen greift. Die Mehrheit der deutschen Gerichte bejaht diese Frage jedoch.

    Kritikbedürftig an der Entscheidung ist vor allem, dass sich das Gericht nicht mit der bislang veröffentlichten Rechtsprechung zur Anscheinshaftung auseinandersetzt.

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    11. VG Köln: 0193-Dialer sind rechtswidrig
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    Das VG Köln (Urt. v. 04.08.2006 - Az.: 11 K 3833/05) hat entschieden, dass eine kostenpflichtige Einwahlsoftware (sog. Dialer) nicht in der Rufnummerngasse 0193 betrieben werden darf.

    Gesetzlich festgelegt ist, dass Dialer eigentlich nur in der 0900-Rufnummerngasse betrieben werden dürfen. Da die Klägerin ihre Leistungen über eine 0193-Rufnummer vertrieben, untersagte die Bundesnetzagentur dieses Handeln und erließ zudem ein Rechnungs- und Inkasso-Verbot.

    Hiergegen klagte die Betreiberin nun. Zu Unrecht wie das VG Köln entschied:

    "§ 43c Abs. 1 Satz 4 TKG ist hier zwar nicht unmittelbar angewendbar. Denn diese Vorschrift regelt nur die rechtswidrige Nutzung einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer (...).

    Hier wird jedoch durch das Programm der Klägerin nicht eine 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer angewählt, sondern die frei tarifierbaren Rufnummern 0193-xxxxx und 0193-xxxxx. Die Klägerin hat diese Onlinedienstnummern aber zur Umgehung der Vorschrift des § 43b TKG verwendet."

    Und weiter:

    "Denn sie hat Leistungen bereitgestellt, die nur über 0190er- oder 0900er Rufnummern erbracht und abgerechnet werden dürfen.

    Die Klägerin hat damit 0193-Nummern für Programme genutzt, die in die 0190er- oder 0900er-Gasse einzuordnen wären. Sie hat mit dieser Vorgehensweise gegen die Zuteilungsregeln verstoßen und unter Umgehung des § 43b TKG ein Anwählprogramm angeboten, das als Dialer unzulässig wäre. Denn in dem Programm fehlte u. a. die expliziete Zustimmung des Nutzers beim Bezug und der Installation des Programmes.

    Außerdem wurden dem Nutzer die Versionsnummer, der Hashwertes und der ladungsfähigen Anschrift des Inhalteanbieters nicht offensichtlich und eindeutig erkennbar mitgeteilt, und die Preisgestaltung entsprach nicht den Vorgaben des § 43b Abs 3 TKG."
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.

  • #2
    AW: Kein wirksamer Klingeltöne-Vertrag bei Minderjährigen -INFO--

    Gut so, denn die sollen ja damit gelockt werden. Gut dass da einer mal nen Riegel vorschiebt.
    Wer die Vergangenheit beherrscht,kontrolliert die Zukunft, wer die Zukunft kontrolliert beherrscht die Vergangenheit. - Kane
    Die Kontrolle der Medien ist die Kontrolle des Geistes - CABAL
    Ab jetzt atmest du nichtmal mehr, bis wir sagen, dass es ok ist - Frank Woods

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