Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Tool berechnet eBay-Gebühren, Portokosten und Gewinn

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Tool berechnet eBay-Gebühren, Portokosten und Gewinn

    Tool berechnet eBay-Gebühren, Portokosten und Gewinn
    BayCalculator sorgt für Licht im Gebührendschungel

    Dank diverser Gebühren für das Einstellen und Verkaufen bei eBay gepaart mit dem hochkomplexen Portomodell der Post und anderer Paketdienste ist es gar nicht so leicht zu berechnen, was beim Versteigern am Ende für ein Betrag übrig bliebt. Ein kostenloses Tool will hier Abhilfe schaffen.
    golem.de
    Vom aborange.de stammt der Auktion- und Versandgebührenrechner BayCalculator für Windows, den es nun in Version 2.30 zum Download gibt. Das Programm ist 1,17 MByte groß und liefert nach Eingabe einiger Informationen zur Auktion die Angebotsgebühren, Verkaufsprovisionen, Versandkosten und den Versteigerungsgewinn.

    Das Programm unterstützt sowohl herkömmliche Versteigerungen, Festpreisangebote und Auktionen mit mehreren Artikeln als auch Shop-Angebote. Des Weiteren werden die zusätzlich kostenpflichtigen Optionen wie Fettdruck und die Hervorhebung als Top-Angebot usw. berücksichtigt.

    Außerdem lassen sich die von eBay besonders behandelten Kategorien wie Bücher, Musik, Mobilfunkverträge, DVDs etc. berücksichtigen. Ist der Artikel verkauft, kann man auch den Gewinn pro Artikel berechnen.

    Kennt man die Verpackungsgröße und das Gewicht der Sendung, kann der Rechner auch die optimale Versandmethode und die anfallenden Kosten für Deutsche Post, DHL und den Hermes-Versand ausspucken.

    Quelle Golem
    lg
    bernd
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.
Lädt...
X