eBay bestätigt 1 Monat Widerrufsfrist
Gewerbliche Verkäufer bei eBay müssen ihren Kunden grundsätzlich ein Widerrufsrecht von einem Monat einräumen.
Normalerweise beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen, aber seit dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18. Juli 2006 ist klar, dass bei eBay vor Vertragsschluss nicht in Textform belehrt werden kann und daher dort eine Widerrufsfrist von einem Monat gilt.
Gestern hat eBay in einem Newsletter zu dem Thema Stellung bezogen und informiert. Zusammenfassung: eBay hat geprüft, ob durch Änderungen der Plattform und der AGB erreicht werden kann, dass doch vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann. eBay hat aber entschieden, keine Änderungen vorzunehmen und empfiehlt nun, über eine Widerrufsfrist von einem Monat zu belehren.
Ich halte diese Entscheidung für nachvollziehbar und richtig: eBay musste zwischen den Interessen der gewerblichen Verkäufer, denen der Käufer und einer einfachen Bedienbarkeit eBays abwägen und hat zugunsten der Käufer und der Bedienbarkeit entschieden.
Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie schwer es ist, komplizierte juristische Sachverhalte allgemein verständlich und trotzdem juristisch korrekt darzulegen. Das ist eBay gelungen und ich kann jedem gewerblichen Verkäufer nur empfehlen, eBays Newsletter zu lesen.
Doch bei allem Lob habe ich natürlich auch mal wieder Kritik: eBay hätte viel früher über die Entscheidung der Berliner Richter informieren müssen. Tausende eBay-Händler sind erst durch eine teure kostenpflichtige Abmahnung auf die Rechtslage hingewiesen worden, hier hätte eBay durch eine bessere Informationspolitik den Händlern viel Frust und Geld ersparen können.
Auf den ersten Blick ist das Ganze keine Katastrophe für die gewerblichen Händler: Die belehren dann eben über einen Monat Widerrufsrecht, die Zahl der Widerrufe wird dadurch vermutlich nur leicht ansteigen.
Aber eBay unterschlägt in der Stellungnahme und Erläuterung wider besseres Wissen einen für Händler wesentlich gravierenderen Sachverhalt: Da bei eBay vor Vertragsschluss keine Belehrung in Textform möglich ist, gibt es nun riesige Probleme mit dem Schadensersatz beim Widerruf.
Nach §357 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Verbraucher eine Sache innerhalb der Widerrufsfrist in Gebrauch nimmt (und nicht nur prüft) dem Händler wenigstens Wertersatz leisten. Das gilt aber laut dieser Regelung nur dann, wenn "er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden".
Dieser Hinweis in Textform ist nach der Rechtsprechung aber bei eBay gar nicht möglich. Das bedeutet in der Konsequenz: eBay-Händler bleiben auf dem Schaden sitzen, der durch die Benutzung einer später zurückgegebenen Ware entsteht.
Beispiel: Jemand kauft über eBay ein Motorrad, fährt damit in Urlaub und gibt es dem Verkäufer nach vier Wochen und 4.000 gefahrenen Kilometern zurück.
Damit nicht genug, es gibt noch eine weitere für Händler katastrophale Konsequenz: Die von den meisten eBay-Händlern verwendete Musterwiderrufsbelehrung kann eigentlich bei eBay nicht mehr verwendet werden, da sie den bei eBay nicht möglichen Wertersatz vorsieht und damit falsch ist. Wer seine Kunden falsch belehrt, kann abgemahnt werden.
Dazu ein Zitat von Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER - KÖLN:
"Der Anwalt muss zum sichersten Weg raten. Dieser wäre angesichts von zwei OLG Entscheidungen der Ausstieg aus eBay (nicht eBay Express), bis es endlich eine Klarstellung durch den BGH oder den Gesetzgeber gibt."
aXel Gronen
Köln, 26.10.2006
lg
bernd
Gewerbliche Verkäufer bei eBay müssen ihren Kunden grundsätzlich ein Widerrufsrecht von einem Monat einräumen.
Normalerweise beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen, aber seit dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18. Juli 2006 ist klar, dass bei eBay vor Vertragsschluss nicht in Textform belehrt werden kann und daher dort eine Widerrufsfrist von einem Monat gilt.
Gestern hat eBay in einem Newsletter zu dem Thema Stellung bezogen und informiert. Zusammenfassung: eBay hat geprüft, ob durch Änderungen der Plattform und der AGB erreicht werden kann, dass doch vor Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann. eBay hat aber entschieden, keine Änderungen vorzunehmen und empfiehlt nun, über eine Widerrufsfrist von einem Monat zu belehren.
Ich halte diese Entscheidung für nachvollziehbar und richtig: eBay musste zwischen den Interessen der gewerblichen Verkäufer, denen der Käufer und einer einfachen Bedienbarkeit eBays abwägen und hat zugunsten der Käufer und der Bedienbarkeit entschieden.
Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie schwer es ist, komplizierte juristische Sachverhalte allgemein verständlich und trotzdem juristisch korrekt darzulegen. Das ist eBay gelungen und ich kann jedem gewerblichen Verkäufer nur empfehlen, eBays Newsletter zu lesen.
Doch bei allem Lob habe ich natürlich auch mal wieder Kritik: eBay hätte viel früher über die Entscheidung der Berliner Richter informieren müssen. Tausende eBay-Händler sind erst durch eine teure kostenpflichtige Abmahnung auf die Rechtslage hingewiesen worden, hier hätte eBay durch eine bessere Informationspolitik den Händlern viel Frust und Geld ersparen können.
Auf den ersten Blick ist das Ganze keine Katastrophe für die gewerblichen Händler: Die belehren dann eben über einen Monat Widerrufsrecht, die Zahl der Widerrufe wird dadurch vermutlich nur leicht ansteigen.
Aber eBay unterschlägt in der Stellungnahme und Erläuterung wider besseres Wissen einen für Händler wesentlich gravierenderen Sachverhalt: Da bei eBay vor Vertragsschluss keine Belehrung in Textform möglich ist, gibt es nun riesige Probleme mit dem Schadensersatz beim Widerruf.
Nach §357 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Verbraucher eine Sache innerhalb der Widerrufsfrist in Gebrauch nimmt (und nicht nur prüft) dem Händler wenigstens Wertersatz leisten. Das gilt aber laut dieser Regelung nur dann, wenn "er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden".
Dieser Hinweis in Textform ist nach der Rechtsprechung aber bei eBay gar nicht möglich. Das bedeutet in der Konsequenz: eBay-Händler bleiben auf dem Schaden sitzen, der durch die Benutzung einer später zurückgegebenen Ware entsteht.
Beispiel: Jemand kauft über eBay ein Motorrad, fährt damit in Urlaub und gibt es dem Verkäufer nach vier Wochen und 4.000 gefahrenen Kilometern zurück.
Damit nicht genug, es gibt noch eine weitere für Händler katastrophale Konsequenz: Die von den meisten eBay-Händlern verwendete Musterwiderrufsbelehrung kann eigentlich bei eBay nicht mehr verwendet werden, da sie den bei eBay nicht möglichen Wertersatz vorsieht und damit falsch ist. Wer seine Kunden falsch belehrt, kann abgemahnt werden.
Dazu ein Zitat von Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER - KÖLN:
"Der Anwalt muss zum sichersten Weg raten. Dieser wäre angesichts von zwei OLG Entscheidungen der Ausstieg aus eBay (nicht eBay Express), bis es endlich eine Klarstellung durch den BGH oder den Gesetzgeber gibt."
aXel Gronen
Köln, 26.10.2006
lg
bernd