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    Grundprinzip der Internet-Abo-Fallen
    Zunächst kurz eine Beschreibung dessen, was ich unter “Internet-Abo-Fallen” verstehe. Die Gestaltungen dieser Seiten sind inzwischen sehr vielfältig. Angefangen hat dies mit Angeboten, bei denen es darum geht, SMS über das Internet zu versenden (bspw. simsen.de, smsfever.tv, 88sms.de, sms-heute.com). Häufig werden diese Angebote auch mit einem Gewinnspiel kombiniert. Längst geht es jedoch darüber hinaus: da gibt es Seiten, auf denen man seine Lebenserwartung bestimmen kann (lebenserwartung.tv); Angebote bei denen man DVDs “testen” (movie-tester.com, dvden.de) oder sich als “Auto-Tester” anmelden kann (testcars.de) und vieles mehr.

    Diese Seiten haben gemein, dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt. Häufig wird auch mit den Worten “gratis” oder “kostenlos” hervorgehoben geworben. Lediglich in den Teilnahmebedingungen oder in unscheinbar gestalteten Fußnoten findet sich dann der Hinweis, dass man mit der Anmeldung zu dem Angebot einen langfristigen Vertrag abschließt. Häufig soll der Jahresbetrag auch bereits im Voraus fällig sein. Die Betroffenen erfahren von der Kostenfolge erst, wenn sie nach einiger Zeit die Rechnung erhalten und zur Zahlung aufgefordert werden.

    Ist die Forderung berechtigt?
    Man kann bereits über die Frage streiten, ob mit der Anmeldung zu diesen Angeboten überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Betreiber dieser Seiten nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass tatsächlich ein kostenpflichtiges Angebot abschließen wollten. Bei einigen Seiten wird man dies jedoch verneinen können - dies gilt insbesondere dann, wenn das Angebot als “gratis” beworben wurde.

    Völlig unproblematisch sind diejenigen Fälle, in denen sich ein Minderjähriger auf der Seite angemeldet hat. Personen, die älter als 7 und jünger als 18 Jahre sind, sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die von ihnen geschlossenen Verträge nur dann wirksam sind, wenn die Eltern zuvor ihre Einwilligung erteilt haben oder sie im Nachhinein genehmigen. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Vertrag unwirksam.

    Häufig versuchen die Seitenbetreiber, die Minderjährigen oder deren Eltern dadurch zur Zahlung zu “bewegen”, dass mit Strafanzeige drohen - etwa weil bei der Anmeldung ein falsches Geburtsdatum angegeben wurde (vgl. hier). Dies ist jedoch in aller Regel völliger Unsinn. Betrug setzt unter anderem eine Schädigungabsicht voraus - der Anmeldende müsste sich hierfür jedoch darüber bewusst sein, dass das Angebot kostenpflichtig ist und er sich durch die Angabe des falschen Geburtsdatums der Zahlung entziehen will. Ein solcher Vorsatz wird in aller Regel nicht vorhanden gewesen oder zumindest nicht nachweisbar sein.

    In den übrigen Fällen haben die Betroffenen zwei Möglichkeiten: sie können die Anmeldung 1. gemäß § 312d BGB widerrufen und 2. gemäß § 119 BGB wegen Irrtums anfechten.

    Beim Widerspruch ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass hierfür eine Frist von zwei Wochen gilt. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher deutlich über das Widerrufs recht informiert wurde. Ein Abdruck der Widerrufsbelehrung in den Teilnahmebedingungen oder AGB genügt diesem Deutlichkeitsgebot jedoch nicht. Problematisch ist in vielen Fällen allerdings, dass das Widerrufsrecht auch schon vor Ablauf der Frist erlöschen kann, wenn Gegenstand des Vertrages eine Dienstleistung ist und mit dieser Dienstleistung bereits mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen wurde.

    Sollte dies der Fall sein, bleibt noch immer die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums. Wenn man davon ausgeht, dass objektiv mit der Anmeldung eine Vertragserklärung für ein kostenpflichtige Angebot abgegeben, der Nutzer dies jedoch nicht wollte, so kann er seine Erklärung wegen dieses Irrtums anfechten. Dies muss allerdings unverzüglich nach nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund erfolgen. Entscheidend ist hierbei der Moment man erfährt, dass mit der Anmeldung gleichzeitig ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.

    oder
    -Anfechtung des Vertrages nach §119 und §123 BGB
    -Verlängerte Widerrufsfrist nach §355 BGB wegen unzureichender Darstellung der AGBs nach §126b BGB und §1Abs. 1 BGB-InfoV

    Mangels Schutzbedürfnis haben die Seitenbetreiber in aller Regel auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB, da sie häufig den Irrtum veranlasst haben. Sie nehmen bewusst in Kauf, dass potentielle Kunden die möglichen Kosten übersehen. Hierfür spricht oft auch die Tatsache, dass die Zahlungsaufforderung erst nach der vermeintlichen Widerspruchsfrist verschickt wird und vorher ein entsprechender Hinweis per E-Mail nicht erfolgt.

    Wie sollte ich mich verhalten?
    Das Wichtigste ist: nicht einschüchtern lassen und einen kühlen Kopf bewahren. Wenn man dennoch unsicher ist, sollte man sich - bevor der geforderten Abo-Beitrag bezahlt - rechtlich beraten lassen. Entweder von einem Anwalt oder von der Verbraucherzentrale. Die Strategie der Betreiber derartiger Seiten ist “Einschüchterung, Einschüchterung und nochmal Einschüchterung”. Die wissen sehr genau, auch welch wackligen Beinen ihre Forderungen stehen und versuchen so einen möglichst großen Anteil der Leute zur “freiwilligen” Zahlung zu veranlassen. Wenn man dem standhält, hat man wohl in der Regel nicht viel zu befürchten. Es ist kein Fall bekannt, in dem es tatsächlich zu einer Klage gekommen ist - davor schreckt man offenbar zurecht zurück. Denn dann müsste dargelegt und bewiesen werden, dass auch wirklich ein Vertrag zu den geforderten Konditionen vereinbart wurde. Außerdem müsste man sich vor Gericht den Fragen stellen, ob die Gestaltung des Angebots wirklich in Ordnung und nicht vielmehr auf Täuschung angelegt ist.

    Um auf “Nummer sicher” zu gehen, sollte man gegenüber den Betreibern die Anfechtung und - hilfsweise - den Widerruf erklären (s.o.). Am Besten das Ganze per Einschreiben/Rückschein, damit der Zugang auch bewiesen werden kann. Dann wäre es auch hilfreich, Screenshots von den jeweiligen Seiten anzufertigen, um im Streitfall auch darlegen zu können, wie die Anmeldeseiten ausgesehen haben.

    Wenn man dies getan hat, besteht keinerlei Veranlassung auf Schreiben von etwaigen Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten noch zu reagieren. Auf die geltend gemachten Einwende gehen diese sowieso nicht bzw. nur mit Standardschreiben ein. Wie sollten sie auch anders: es ist davon auszugehen, die täglich hunderte Briefe von Betroffenen erhalten, wie soll man die noch individuell beantworten können? Und es ist auch ein Irrglaube, wenn man annimmt, dass ein Anwalt oder ein Inkassobüro besondere Kompetenzen oder Möglichkeiten hat. Deren Mahnungen unterscheiden sich nicht von einer Mahnung, die ich oder sonstwer verschickt.

    Handlungsbedarf besteht erst dann wieder, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde. Dies wird mitunter gemacht, weil es die Betroffenen zusätzlich einschüchtert. Außerdem muss die in einem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung auch überhaupt nicht begründet oder gar bewiesen werden. Wenn man diesem Mahnbescheid jedoch widerspricht (Frist beachten!), dann müsste die Gegenseite klagen und die Forderung eben auch begründen.

    Noch ein Hinweis - Verbraucherschutz
    Versteckter Hinweis auf die Kosten

    Allen gemeinsam ist, dass die Anbieter auf ihren Seiten nur versteckt angeben, dass der Test kostenpflichtig ist. „Ein Kennzeichen solcher Abzocker-Seiten ist zum Beispiel, dass der Hinweis auf die Kosten oder auf ein eventuelles Abo unter dem „Absenden“-Knopf steht. Das verführt viele User dazu, gar nicht die ganze Seite runterzuscrollen“, kritisiert Ralf Reichertz, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Thüringen. Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teilnahmebedingungen sind die Kosten erst sichtbar, wenn man nach unten scrollt. Verbraucherschützer nennen das „dreistes Abkassieren“.

    Wer versehentlich auf einer fragwürdigen Seite seine Daten angegeben hat, braucht dennoch nicht zu verzweifeln. „Bitte nicht bezahlen!“, betont Geza Huber von der Hamburger Verbraucherzentrale. „Es handelt sich um Betrüger, deren Masche derzeit generell weit verbreitet ist. Ignorieren Sie deren Mahnungen und Zahlungsaufforderungen. Angesichts der dreisten Drohung mit einer Strafanzeige könnten Sie überdies Ihrerseits Strafanzeige wegen Nötigung erstatten.“

    Belehrung über Widerrufsrecht

    Verträge, die im Internet abgeschlossen werden, unterliegen strengen Rechtsvorschriften. Oft halten die Anbieter diese Vorschriften aber nicht ein, so dass es bei einer Anmeldung dann nicht zu einem gültigen Vertragsabschluss kommt. So hat der Kunde zum Beispiel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. „Begeht der Anbieter einen Formfehler, etwa dadurch, dass er nicht ausreichend deutlich über dieses Widerrufsrecht informiert, können Verbraucher auch nach Ablauf dieser Frist widerrufen“, betont Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Gespräch mit FOCUS Online.

    Fragwürdige Datenspeicherung

    „Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider identifizierbar“, heißt es zum Beispiel auf www.lebenserwartung.de. „Tatsächlich kann man durch die so genannten Log-Files der Provider herausfinden, wer zu welchem Zeitpunkt unter welcher IP-Adresse im Netz war“, erläutert der Jurist Ralf Reichertz. Diese Daten gibt der Provider allerdings nur auf Verlangen der Staatsanwaltschaft heraus. Nur wer eine feste IP-Adresse hat, kann theoretisch über bestimmte Suchfunktionen im Internet direkt vom Anbieter identifiziert werden. „Wir sind allerdings der Rechtsauffassung, dass die Speicherung von IP-Adressen ohne Zustimmung des Users generell gegen den Datenschutz verstößt“, sagt Ralf Reichertz.

    Mahnung zur Vorsicht

    Grundsätzlich mahnen Verbraucherschützer zu mehr Vorsicht im Netz. „Praktisch niemand liest die Geschäftsbedingungen. Dabei sollte man immer das Kleingedruckte lesen und es nicht als unnötigen Ballast wegklicken“, betont Rechtsexperte Ralf Reichertz. „Man sollte wohl überlegen, bevor man seine Daten im Internet angibt – insbesondere, bevor man seine Konto-Nummer nennt“, ergänzt Katharina Lawrence von der Verbraucherzentrale Hessen. Nicht alles, was auf den ersten Blick kostenfrei sei, sei wirklich gratis. „Wenn man Kinder hat, sollte man mit ihnen auch darüber sprechen, dass man im Internet vorsichtig sein muss.“ „Verbraucher sollten sich immer alle Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrucken oder abspeichern, so dass sie im Streitfall einen Beweis in der Hand haben“, ergänzt Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Denn das schnelllebige Medium mache auch kurzfristige Änderungen möglich.


    Noch ein Wort zu den IP-Adressen: Viele Leute sind furchtbar verunsichert, wenn man Ihnen in den Mahnschreiben erklärt, dass die IP-Adresse gespeichert wurde. Mit dieser IP können die Seitenbetreiber überhaupt nichts anfangen. Eine Zuordnung des Anschlussinhabers zu einer bestimmten IP kann nur der jeweilige Provider vornehmen. Und dieser rückt die Daten nicht ohne weiteres heraus. Bislang ist die Rechtslage auch so, dass lediglich die Staatsanwaltschaft einen Auskunftsanspruch gegen den Provider hat.

    Bei Minderjährigen hat sich folgende Massnahme bewährt.

    Kopiert euren Schülerausweis und schickt das am besten per Einschreiben
    an den Betreiber. Mit der Bitte um Stornierung des Vertrages.
    Das ist bisher immer gemacht worden.

    Gegen eine Gebühr von ca. 10 Euro bekommt man auch Hilfe bei den vielen
    Verbraucherberatungsstellen.Selbstverständlich kann auch wer Geld hat, einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufsuchen . Kosten 30-180 Euro .
    Die Gebühren sind Verhandlungssache

    Bisher rät die Verbraucherberatung - NICHT ZAHLEN !!

    Quelle: Verbraucherberatung Berlin + Baden-Württemberg.
    lg
    bernd
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.
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