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BKA warnt vor gefälschten E-Mails mit BKA-Absender

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    BKA warnt vor gefälschten E-Mails mit BKA-Absender
    E-Mail-Anhänge auf keinen Fall öffnen

    Wie dem BKA heute (31.01.07) bekannt wurde, ist derzeit eine gefälschte E-Mail in Umlauf, die als angeblichen Absender das BKA vorgibt. Der Betreff dieser E-Mail lautet "Ermittlungsverfahren Nr. X", wobei X eine Variable für eine sechsstellige Zahl darstellt.

    Diese E-Mail stammt nicht vom BKA!

    Das Bundeskriminalamt warnt dringend davor, den Dateianhang der E-Mails zu öffnen. Es handelt sich um eine derzeit noch nicht näher zu klassifizierende Schadsoftware, die sich unter Umständen beim Öffnen automatisch per E-Mail an die im Adressbuch des Rechners gelisteten Adressen weiterversendet oder weitere Schadfunktionen auf dem Rechner ausführt. Die Mehrheit der aktuellen Virenschutz-Scanner erkennt die Datei zur Zeit nicht als Schädling.

    Der Inhalt der gefälschten E-Mails besagt, dass gegen den Empfänger angeblich eine Strafanzeige erstellt wurde. Der Empfänger wird aufgefordert, die im Anhang befindliche angebliche Strafanzeige auszudrucken und mit einer Stellungnahme versehen an den Absender zu faxen.

    Das BKA rät, die E-Mails zu löschen und zeitnah die Update-Funktion der Virenschutz-Software zu nutzen. Das BKA bittet von einer Weiterleitung an die Behörde abzusehen.

    Weitere Informationen einschließlich eines kostenlosen Virenscanners bietet das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unter
    http://www.bsi-fuer-buerger.de/


    Bitte solche Emails sofort löschen , nicht öffnen .

    lg
    bernd
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.
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