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  • Weihnachtsgeld zurückgeben

    Hi Bernd


    Ist es wahr, das ich das Weihnachtsgeld dem Arbeitgeber zurückgeben muss, wenn mein Arbeitsverhältnis vor dem, oder am 31.3. endet?

    Edit: Wie sieht das mit der Gewinnbeteiligung aus? Ende März bekomme ich eine Dividende. Wie lange muss ich in der Firma tätig sein um das Geld zu behalten?
    Zuletzt geändert von Narloxon; 23.02.2007, 14:43.

  • #2
    AW: Weihnachtsgeld zurückgeben

    Zitat von Narloxon Beitrag anzeigen
    Hi Bernd


    Ist es wahr, das ich das Weihnachtsgeld dem Arbeitgeber zurückgeben muss, wenn mein Arbeitsverhältnis vor dem, oder am 31.3. endet?

    Edit: Wie sieht das mit der Gewinnbeteiligung aus? Ende März bekomme ich eine Dividende. Wie lange muss ich in der Firma tätig sein um das Geld zu behalten?
    Grundsätzlich regelt das der Tarifvertrag, oder Arbeitsvertrag.

    Der Arbeitnehmer kann immer das beste Angebot auswählen

    Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag .

    Schau mal nach, was im Arbeitsvertrag steht.

    lg
    bernd
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.

    Kommentar


    • #3
      AW: Weihnachtsgeld zurückgeben

      @ Berndf der Arbetnehmer kann aber nur dann wählen wenn der Betrieb nicht Tarifautonom ist, sollte vorher geprüft werden.

      Grundsätzlich gibt es jedoch keine Rückgabeverpflichtung von Sonderzuwendungen, diese müssen vertraglich geregelt sein, wenn sie Bestand haben sollen.
      Und Termingebunden schon garnicht, sondern individuell auf die Vertragslaufzeit zugeschnitten.

      Kommentar


      • #4
        AW: Weihnachtsgeld zurückgeben

        Zitat von Nasomator Beitrag anzeigen
        @ Berndf der Arbetnehmer kann aber nur dann wählen wenn der Betrieb nicht Tarifautonom ist, sollte vorher geprüft werden.

        //
        Arten von Tarifverträgen

        Manteltarifvertrag:
        grundlegende Fragen (Urlaub, Arbeitszeiten)

        Rahmentarifvertrag:
        Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppen

        Lohn- und Gehaltstarifvertrag:
        so genannter Vergütungstarifvertrag (Vergütung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers)

        Flächentarifvertrag:
        Begrenzt den Vertrag auf eine bestimmte Region und einen bestimmten geografischen Bereich

        Firmentarifvertrag:
        Dieser Vertrag ist auf eine Firma individuell zugeschnitten und nur für diese Firma gültig

        /// be

        Grundsätzlich gibt es jedoch keine Rückgabeverpflichtung von Sonderzuwendungen, diese müssen vertraglich geregelt sein, wenn sie Bestand haben sollen.
        Und Termingebunden schon garnicht, sondern individuell auf die Vertragslaufzeit zugeschnitten.
        Massgebend ist immer erstmal der Arbeitsvertrag.
        Dort finden sich oft auch Ausnahmen, wenn der AN im laufenden Jahr in Rente geht. Danach ist eine Rückzahlung ausgeschlossen wie Weihnachtsgeld.
        Immer erst den Arbeitsvertrag durchlesen, ehe man den Unterschreibt.

        Die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes kann vom Arbeitnehmer nur dann verlangt werden, wenn deren Bedingungen vorher festgelegt waren. Allerdings muß die Vereinbarung eindeutig und für den Arbeitnehmer überschaulich sein. Dagegen begründet der Aushang am schwarzen Brett, der darauf hinweist, daß das Weihnachtsgeld beim Ausscheiden aus dem Betrieb vor dem 31. März des folgenden Jahres zurückerstattet werden muß, keine Rückzahlungspflicht.


        Arbeitgeber können das Weihnachtsgeld im Fall einer Kündigung von einem Beschäftigten nur dann zurückfordern, wenn die Bedingungen dafür im Arbeitsvertrag genau festgelegt sind. Ein allgemeiner Hinweis auf den Vorbehalt der Rückforderung genügt nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Damit bekam eine Angestellte aus Bayern recht, die nach ihrer eigenen Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen sollte. In der Urteilsbegründung des BAG heißt es, der Arbeitsvertrag habe nur die unverbindliche Klausel enthalten, daß Zulagen unter Vorbehalt gewährt und zurückgefordert werden können. Die Regelung müsse aber auch die Voraussetzungen für die Rückforderung und die Dauer der Bindung an den Betrieb umfassen.


        BAG, Urteil vom 28.4.2004 - 10 AZR 356/03 -
        Erhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe einer Monatsvergütung, kann der Arbeitgeber sich die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der Arbeitnehmer nicht über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin bleibt. Eine weitergehende Bindung des Arbeitnehmers ist unwirksam.

        Aus dem Sachverhalt:

        Die Parteien streiten über die Rückzahlung der Jahresprämie 2000. Die Kl. war bei der Bekl. in der Zeit vom 10. 1. 2000 bis zum 30. 4. 2001 als Finanzbuchhalterin beschäftigt. Sie verdiente seit Juni 2000 monatlich 4000 DM bzw. 2045,17 Euro brutto. Nach § 4 Nr. 4 des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrags war die Zahlung des Gehalts jeweils am letzten Tag des Monats fällig. Die Bekl. versprach der Kl. mit Schreiben vom 28. 11. 2000 die Zahlung einer Jahresprämie. Das Schreiben hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut: „Jahresprämie 2000 … Als Anerkennung für Deine Leistungen in diesem Geschäftsjahr und als Ansporn für die vor uns liegende schwierige Phase ist die Prämie gedacht. Deine Jahresprämie 2000 beträgt: 4000 DM. Da die Finanzdisposition schwierig ist, müssen wir die Zahlung auf zwei Monate verteilen: 50% Deiner Prämie werden wir mit der Gehaltsabrechnung Dezember und die anderen 50% mit der Januar-Abrechnung auszahlen. Bitte beachte, dass die Voraussetzung für diese Prämie Deine Betriebszugehörigkeit bis mindestens 30. 6. 2001 ist.“ Mit der Abrechnung Dezember 2000 und Januar 2001 zahlte die Bekl. die Jahresprämie zu je 50% aus. Die Kl. kündigte in der 14. Kalenderwoche des Jahres 2001 das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der auch arbeitsvertraglich vorgesehenen Frist des § 622 I BGB zum 30. 4. 2001. In der Abrechnung für den Monat April zog die Bekl. daraufhin 2045,17 Euro brutto als „Weihnachtsgeldrückzahlung“ vom Gehalt der Kl.ab. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. forderte die Bekl. mit Schreiben vom 23. 5. 2001 erfolglos auf, die einbehaltene Jahresprämie bis spätestens 6. 6. 2001 an die Kl. zu zahlen. Die Kl. ist der Auffassung, dass die Bekl. die gewährte Sonderzahlung zu Unrecht zurückgefordert habe. Die bis zum 30. 6. 2001 reichende Bindungsfrist sei unwirksam. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG zum zulässigen Bindungszeitraum bei Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatseinkommens habe die Kl. bis zum 31. 3. 2001 mehrere bestehende Kündigungsmöglichkeiten ausgelassen und erst eine nach dem 31. 3. 2001 liegende Kündigungsmöglichkeit gewählt. Im Übrigen müsse auch Berücksichtigung finden, dass die Bekl. die Jahresprämie in zwei Teilbeträgen gezahlt habe. Die Bekl. hat die Auffassung vertreten, eine freiwillige Jahresprämie von einem Monatsgehalt könne mit einer Bindung bis 30.6. des Folgejahres und mit einem entsprechenden Rückzahlungsvorbehalt verbunden werden. Das müsse aus Gründen der Rechtssicherheit auch vor dem Hintergrund der durch das Kündigungsfristengesetz vom 7. 10. 1993 geänderten Kündigungsfristen gelten. Die Höhe der Jahresprämie liege hier sogar über dem durchschnittlichen Bruttogehalt des Jahres 2000.

        Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das LAG der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Bekl. die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

        Kernaussagen des Urteils:

        I. Das LAG hat angenommen, der Anspruch auf Zahlung des vollen Gehalts für den Monat April 2001 sei nicht nach § 389 BGB erloschen, weil ein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch der Bekl. hinsichtlich der im Dezember 2000 und Januar 2001 ausgezahlten Jahresprämie in Höhe von 2045,17 Euro nicht bestehe. Die Zahlung einer Jahresprämie in Höhe eines Monatsgehalts habe die Kl. nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen insoweit an das bestehende Arbeitsverhältnis binden können, als diese gehalten gewesen sei, das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31. 3. 2001 zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu beenden. Genau so habe sich die Kl. mit der zum 30. 4. 2001 ausgesprochenen Kündigung verhalten. Die in dem Schreiben vom 28. 11. 2000 vorgesehene Rückzahlungsklausel sei insoweit unwirksam, als sie die Kl. bis zum 30. 6. 2001 binde. Ob für die zulässige Dauer der Bindung auf die Höhe der gezahlten Teilbeträge abzustellen sei, bedürfe folglich keiner Entscheidung.

        II. Dem folgt der Senat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung.

        1. Die Kl. hat gem. § 611 BGB Anspruch auf Zahlung des Gehalts für April 2001 in Höhe von 2045,17 Euro brutto. Dieser Anspruch ist, ganz abgesehen von den Pfändungsfreigrenzen (§ 394 BGB i.V. mit §§ 850 ff. ZPO), nicht durch Aufrechnung mit einem Anspruch der Bekl. auf Rückzahlung der Jahresprämie gem. §§ 387 ff. BGB erloschen, denn der Bekl. stand ein solcher Anspruch nicht zu.

        2. Zwar durfte die Bekl. die Gewährung der Jahresprämie grundsätzlich mit einem Rückzahlungsvorbehalt für den Fall verbinden, dass die Kl. für eine gewisse Zeit weiterhin im Arbeitverhältnis verblieb. Auch wenn das Schreiben der Bekl. vom 28. 11. 2000 keine ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorsah, dass die Kl. die dort vorgesehene Bindungsfrist nicht einhielt, würde die Nichterfüllung der in der Bindungsklausel vorgesehenen Anspruchsvoraussetzung jedenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung der Kl. gem. § 812 BGB begründen, wenn diese Klausel wirksam wäre. Derartige Bindungs- und Rückzahlungsklauseln dürfen einen Arbeitnehmer allerdings nicht in unzulässiger Weise in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) behindern. Sie unterliegen insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gem. § 242 BGB (vgl. jetzt § 307 BGB).

        a) Nach den vom BAG dazu entwickelten Grundsätzen hätte die Bekl. die Kl., wenn auf die Höhe der im Januar 2001 geleisteten Teilzahlung abzustellen wäre, allenfalls bis 30. 4. binden dürfen, da der Teilbetrag unter einem Monatsgehalt lag (vgl. dazu BAG [21. 5. 2003], NZA 2003, 1032 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 250 = EzA BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 9).

        b) Nichts anderes ergäbe sich, wenn stattdessen auf den Gesamtbetrag der von der Bekl. gewährten Jahresprämie 2000 abgestellt würde. Dann betrüge dieser genau ein Monatsgehalt. Dass die Kl. im Jahr 2000 im Durchschnitt weniger als monatlich 4000 DM verdient hatte, ist unerheblich, denn abzustellen ist insoweit auf das bei Auszahlung der Jahresprämie maßgebliche Monatsgehalt (BAG [20. 3. 1974], AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 82 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 41). Der Kl. war es in diesem Fall nach der Rechtsprechung des BAG nur zuzumuten, über den 31. 3. 2001 hinaus zu bleiben und erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach dem 31. 3. 2001 zu kündigen (vgl. BAG [10. 5. 1962], BAGE 13, 129 = NJW 1962, 1537; BAG [10. 5. 1962], AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 23; BAG [27. 10. 1978], AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 99 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 61; BAG [9. 6. 1993], BAGE 73, 217 = NZA 1993, 935 = NJW 1993, 3345; BAG [21. 5. 2003], NZA 2003, 1032 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 250 = EzA BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 9; Dörner/Luczak/Wildschütz, ArbeitsR in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis, 2. Aufl., C Rdnr. 691; MünchArbR/Hanau, § 69 Rdnr. 49; Kittner/Zwanziger/Schoof, ArbeitsR, § 54 Rdnr. 42). Auch dann durfte die Kl. das Arbeitsverhältnis zum 30. 4. 2001 kündigen, ohne dass sie die Jahresprämie zurückzahlen musste. Die Angleichung der Kündigungsfristen von Angestellten und Arbeitern in § 622 BGB gibt keine Veranlassung zur Änderung dieser Rechtsprechung. Auch früher konnten Arbeitgeber und ihre Angestellten bereits eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende vereinbaren. Auch jetzt wäre es den Parteien unbenommen gewesen, beidseitig längere Kündigungsfristen zu vereinbaren.

        lg
        bernd
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        ICQ 299779126

        Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
        Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.

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