Garantie auf der einen Seite und die Gewährleistung bzw. Haftung für Sachmängelkauf der anderen Seite: für die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher handelt es sich dabei um ein und dasselbe. Ein gefährlicher Irrtum, denn juristisch handelt es sich um vollkommen unterschiedliche Ansprüche. Im folgenden soll der Unterschied dargestellt und Wissenswertes rund um Garantien vermittelt werden.
Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Bei Garantien handelt es sich stets um eine freiwillige Leistung des Verkäufers, meist aber Herstellers einer Sache. Welche Leistungen von der Garantie umfasst sind, ergibt sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen und nicht aus dem Gesetz.
Die Ansprüche sind ? soweit sich aus den Garantiebedingungen nichts anderes ergibt ? gegenüber dem Garantiegeber, meist also dem Hersteller geltend zu machen. Die Garantiebedingungen können höchst unterschiedlich sein. Der Begriff ?Garantie ? besagt für sich genommen relativ wenig. Das Gesetz stellt erst seit dem 01.01.2002 Mindestvoraussetzungen für eine Garantieerklärung auf.
Demgegenüber ist die Gewährleistung (bzw. Haftung für Sachmängel) im BGB geregelt. Sämtliche Ansprüche knüpfen an das Vorliegen eines Sachmangels bei Ablieferung der Kaufsache an. Die Ansprüche richten sich ausschließlich gegen den Verkäufer, nicht gegen den Hersteller der Sache. Diese Rechte können beim Verbrauchsgüterkauf nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden.
Häufig gestellte Fragen rund um die Garantie:
Wie lange hat man Garantie auf eine gekaufte Sache?
Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, bestimmt der Garantiegeber auch die Garantiedauer. Das Gesetz trifft hierüber keine Regelung. Die Dauer ergibt sich alleine aus den Garantiebedingungen.
Woher weiß man, welche Leistungen von der Garantie eigentlich umfasst sind?
Die Leistungen werden in den Garantiebedingungen geregelt. Der Verbraucher hat seit dem 01.01.2002 Anspruch darauf, dass ihm die Garantiebedingungen in Textform mitgeteilt werden (§ 477 Abs. 2 BGB).
Müssen bei einer Garantie bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden?
Ja. Entschließt sich ein Verkäufer bzw. Hersteller, eine Garantie zu übernehmen, so muss diese nach dem Gesetz einfach und verständlich abgefasst sein. In der Garantieerklärung muss ein Hinweis enthalten sein auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem müssen der genaue Inhalt der Garantie genannt sein sowie alle Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Garantiedauer und den räumlichen Geltungsbereich (z. B. deutschlandweit, europaweit, weltweit, etc.). Letztlich müssen auch die genaue Bezeichnung des Garantiegebers, sowie dessen ladungsfähige Anschrift angegeben sein, damit man die Garantieansprüche notfalls auch klageweise verfolgen kann.
Wenn man gegenüber dem Verkäufer einen Mangel rügt, darf dieser einen dann auf die Herstellergarantie verweisen?
Dies wird gerade bei Elektronikgeräten gerne gemacht. Man darf sich in solchen Fällen sich nicht ins Boxhorn jagen lassen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüchegegen den Verkäufer stehen neben den Garantieansprüchen des Herstellers. Oftmals ist man mit den gesetzlichen Ansprüchen besser gestellt, weswegen man den Verkäufer in die Pflicht nehmen sollte, und sich nicht an den Hersteller verweisen lassen sollte.
Quelle Verbraucherberatung Bayern
lg
bernd
Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Bei Garantien handelt es sich stets um eine freiwillige Leistung des Verkäufers, meist aber Herstellers einer Sache. Welche Leistungen von der Garantie umfasst sind, ergibt sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen und nicht aus dem Gesetz.
Die Ansprüche sind ? soweit sich aus den Garantiebedingungen nichts anderes ergibt ? gegenüber dem Garantiegeber, meist also dem Hersteller geltend zu machen. Die Garantiebedingungen können höchst unterschiedlich sein. Der Begriff ?Garantie ? besagt für sich genommen relativ wenig. Das Gesetz stellt erst seit dem 01.01.2002 Mindestvoraussetzungen für eine Garantieerklärung auf.
Demgegenüber ist die Gewährleistung (bzw. Haftung für Sachmängel) im BGB geregelt. Sämtliche Ansprüche knüpfen an das Vorliegen eines Sachmangels bei Ablieferung der Kaufsache an. Die Ansprüche richten sich ausschließlich gegen den Verkäufer, nicht gegen den Hersteller der Sache. Diese Rechte können beim Verbrauchsgüterkauf nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden.
Häufig gestellte Fragen rund um die Garantie:
Wie lange hat man Garantie auf eine gekaufte Sache?
Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, bestimmt der Garantiegeber auch die Garantiedauer. Das Gesetz trifft hierüber keine Regelung. Die Dauer ergibt sich alleine aus den Garantiebedingungen.
Woher weiß man, welche Leistungen von der Garantie eigentlich umfasst sind?
Die Leistungen werden in den Garantiebedingungen geregelt. Der Verbraucher hat seit dem 01.01.2002 Anspruch darauf, dass ihm die Garantiebedingungen in Textform mitgeteilt werden (§ 477 Abs. 2 BGB).
Müssen bei einer Garantie bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden?
Ja. Entschließt sich ein Verkäufer bzw. Hersteller, eine Garantie zu übernehmen, so muss diese nach dem Gesetz einfach und verständlich abgefasst sein. In der Garantieerklärung muss ein Hinweis enthalten sein auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem müssen der genaue Inhalt der Garantie genannt sein sowie alle Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Garantiedauer und den räumlichen Geltungsbereich (z. B. deutschlandweit, europaweit, weltweit, etc.). Letztlich müssen auch die genaue Bezeichnung des Garantiegebers, sowie dessen ladungsfähige Anschrift angegeben sein, damit man die Garantieansprüche notfalls auch klageweise verfolgen kann.
Wenn man gegenüber dem Verkäufer einen Mangel rügt, darf dieser einen dann auf die Herstellergarantie verweisen?
Dies wird gerade bei Elektronikgeräten gerne gemacht. Man darf sich in solchen Fällen sich nicht ins Boxhorn jagen lassen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüchegegen den Verkäufer stehen neben den Garantieansprüchen des Herstellers. Oftmals ist man mit den gesetzlichen Ansprüchen besser gestellt, weswegen man den Verkäufer in die Pflicht nehmen sollte, und sich nicht an den Hersteller verweisen lassen sollte.
Quelle Verbraucherberatung Bayern
lg
bernd