Nach einem Gerichtsurteil müssen versteckte Kosten auf Internetseiten nicht bezahlt werden. Damit wird einen gängigen Geschäftsmodell von Abzockern die Basis entzogen.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München im Fall einer Website, die vorgeblich die Berechnung der Lebenserwartung anbot, müssen Internet-Nutzer die Rechnungen solcher Anbieter nicht begleichen. Wenn die Kosten etwa nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder anderen Nutzungsbedingungen geregelt werden, kann eine solche Klausel unwirksam sein.
Dies berichtet die Verbraucherschutz-Website Dialerschutz.de in dieser Woche. Eine Frau war auf das plakative Angebot herein gefallen und hatte bei der Anmeldung auch bestätigt, die AGB gelesen zu haben. Damit sah der Anbieter die Grundlage gegeben ihr eine Rechnung über 30 Euro zu schicken, zumal die Kosten im Kleingedruckten auf der Anmeldeseite erwähnt wurden.
Das Amtsgericht München schloss sich dieser Sichtweise jedoch nicht an. Es verneinte eine Zahlungspflicht, da es nach der vom Gericht in Augenschein genommenen Gestaltung der Website mit Gewinnspiel und Gutschein für Besucher "ungewöhnlich und überraschend" sei, dass sich hier ein kostenpflichtiges Leistungsangebot präsentiere.
Das Urteil des AG München vom 16. Januar 2007 (Az. 161 C 23695/06) ist bereits rechtskräftig. Es dürfte das Geschäftsmodell diverser Abzocker-Seiten im Web zumindest in Frage stellen, obwohl es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts handelt. Hätte der Anbieter Berufung eingelegt und in der nächsten Instanz ebenfalls eine Niederlage kassiert, wäre die Bedeutung weitaus schwerwiegender für die ganze Branche. Dies mag auch ein Grund sein, warum auf eine Revision verzichtet wurde.
Das erste Urteil gegen die Branche
lg
bernd
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München im Fall einer Website, die vorgeblich die Berechnung der Lebenserwartung anbot, müssen Internet-Nutzer die Rechnungen solcher Anbieter nicht begleichen. Wenn die Kosten etwa nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder anderen Nutzungsbedingungen geregelt werden, kann eine solche Klausel unwirksam sein.
Dies berichtet die Verbraucherschutz-Website Dialerschutz.de in dieser Woche. Eine Frau war auf das plakative Angebot herein gefallen und hatte bei der Anmeldung auch bestätigt, die AGB gelesen zu haben. Damit sah der Anbieter die Grundlage gegeben ihr eine Rechnung über 30 Euro zu schicken, zumal die Kosten im Kleingedruckten auf der Anmeldeseite erwähnt wurden.
Das Amtsgericht München schloss sich dieser Sichtweise jedoch nicht an. Es verneinte eine Zahlungspflicht, da es nach der vom Gericht in Augenschein genommenen Gestaltung der Website mit Gewinnspiel und Gutschein für Besucher "ungewöhnlich und überraschend" sei, dass sich hier ein kostenpflichtiges Leistungsangebot präsentiere.
Das Urteil des AG München vom 16. Januar 2007 (Az. 161 C 23695/06) ist bereits rechtskräftig. Es dürfte das Geschäftsmodell diverser Abzocker-Seiten im Web zumindest in Frage stellen, obwohl es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts handelt. Hätte der Anbieter Berufung eingelegt und in der nächsten Instanz ebenfalls eine Niederlage kassiert, wäre die Bedeutung weitaus schwerwiegender für die ganze Branche. Dies mag auch ein Grund sein, warum auf eine Revision verzichtet wurde.
Das erste Urteil gegen die Branche
lg
bernd