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Abmahnung und falsch reagieren

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    Die Goldgräberstimmung ist vorbei, aber trotzdem lassen sich auch heute noch gute Geschäfte im Internet machen. Das dachte sich auch Tim Paßmann aus Essen und seine Idee war gut. Der 30-jährige Familienvater versteht einiges von Mode. Also machte er sich auf die Suche nach trendiger Markenware. Die wollte er in hoher Stückzahl im Internet preiswert einkaufen und dort später einzeln mit Gewinn verkaufen.

    Bereits eines seiner ersten Geschäfte schien ein echter Coup zu sein. Tim Paßmann kaufte von einem Hamburger Modehändler 30 T-Shirts der in Amerika beliebten Marke "U.S. Polo Assn." Wenige Tage, nachdem er sie im Internet anbot, meldete sich ein Käufer und wollte gleich 16 Stück auf einmal haben. Für Paßmann ein Grund zur Freude: "Der Gewinn war mit 30 Euro nicht riesig. Aber es war ein Anfang und nur wenig Arbeit, weil es ja nur ein Käufer für gleich 16 T-Shirts war. Vor lauter Freude habe ich dem Käufer sogar einen Rabatt eingeräumt." Die Freude war allerdings nur von kurzer Dauer. Der anfangs noch nette Käufer entpuppte sich als weniger freundlicher Rechtsanwalt, der im Auftrag eines amerikanischen Mandanten handelte.

    Der T-Shirt Aufdruck "U.S. Polo Assn." ist als Marke geschützt; ihr Verkauf in Deutschland vom Markeninhaber nicht erlaubt. Der Anwalt forderte Paßmann auf, eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Darin sollte er versichern, dass er die T-Shirts aus seinem Verkaufsangebot nimmt und vernichtet. Außerdem sollte Paßmann die Rechtsanwaltsgebühren zahlen: stolze 2.186,40 Euro!

    Die Markenrechtsverletzung, die Tim Paßmann begangen hat, ist nur eine Rechts-Falle von vielen im Internet. Abmahnungen kann es auch genauso gut für andere Rechtsverletzungen geben. Und: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
    Domain-Anmeldung

    Am häufigsten werden Markenrechte durch die Anmeldung von Domains, also von Internetadressen, wie etwa www.wdr.de, verletzt. Bei Domains gilt nicht: wer zuerst kommt, malt zuerst. In bestimmten Fallkonstellationen kann von einem Domaininhaber verlangt werden, dass er die Domain einem "besser" Berechtigten abgibt. Bei der Frage, wer das "bessere" Recht auf einen Domainnamen hat, konkurriert das allgemeine Namensrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch mit dem Markenrecht des gewerblichen Rechtsschutzes. Schlimmstenfalls kann die Anmeldung einer Domain sogar eine Markenrechtsverletzung darstellen. Eine beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragene Marke gibt dem Markeninhaber das Recht, Waren und Dienstleistungen unter einer bestimmten Bezeichnung (der Marke) von Dritten ungestört anzubieten. Schon die Anmeldung einer Domain kann solch eine Störung darstellen. Deswegen gilt: vor der Anmeldung einer Domain sollte geprüft werden, ob irgendjemand mit dem gewünschten Domainnamen bereits im Rechtsverkehr tätig ist oder ob der Domainname bereits als Wortmarke geschützt ist. Es kann sogar durchaus Sinn machen, den Markeninhaber zu kontaktieren und über die Verwendung des Namens zu sprechen. Wenn unterschiedliche Tätigkeitsfelder bestehen, dann kommt man sich ohnehin nicht in die Quere (Beispiel: die Seife "dove" und der Schokoriegel "dove").
    Pflichtangaben und Belehrung über Widerrufsrecht

    Wer im Internet unterwegs ist, will wissen, mit wem er es auf der besuchten Seite zu tun hat. Deswegen regeln diverse Gesetze, dass Betreiber von Internetauftritten bestimmte Pflichtangaben zu machen haben. Hierzu gehören: der vollständige Name des Betreibers, die aktuelle Anschrift und Daten zur schnellen Kontaktaufnahme, also Telefon- und Faxnummer oder E-mail- Adresse. Im Handelsregister eingetragene Firmen müssen die Handelsregisternummer angeben, umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ihre Umsatzsteuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Daneben bestehen noch zahlreiche Spezialregelungen. Rechtsanwälte zum Beispiel müssen auch die Rechtsanwaltskammer angeben, die die Aufsicht über sie führt.

    Wer im Internet etwas verkaufen will und die Ware mit Fotos bewirbt, muss vorher die Bildrechte klären. Meist gibt es für jedes Foto einen Urheber, dieser muss die Verwendung gestatten und will in aller Regel dafür bezahlt werden.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Internetkäufer besonders schutzwürdig sind, weil sie die Ware - anders als im Geschäft - nicht prüfen können. Deswegen sollen Internetkäufer ein gesetzliches Recht auf Rückgabe der Ware und Widerruf des Kaufvertrages haben (ausgenommen leicht verderbliche und kopierbare Ware, also z.B. Obst oder Software). Für Internetverkäufer bedeutet dies, dass sie ihre Käufer über das Widerrufs- und Rückgaberecht belehren müssen.

    Eine Abmahnung kann ein Anwalt übrigens nie im eigenen Namen erklären, es sei denn, er ist selbst der Rechtsinhaber. Grundsätzlich berechtigt zur Abmahnung sind nur direkte Mitbewerber des Abgemahnten. Das ist logisch, denn in der Tat verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil, wer seine Kunden zum Beispiel nicht über deren "Umtauschrecht" informiert. Gegebenenfalls kann der Mitbewerber auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

    Bei dem Betrag, zu dessen Entrichtung der Abgemahnte im Abmahnschreiben aufgefordert wird, handelt es sich ausschließlich um Rechtsanwaltgebühren. Diese können sehr hoch sein, weil der Streitwert bei Markenrechtsverletzungen sehr hoch ist, erklärt Rechtsanwalt Andreas Wieser: "Oftmals steckt da auch ein Gebühreninteresse der Rechtsanwälte dahinter. Man wird, wenn man einmal abgemahnt worden ist, nur sehr schwer ganz ohne Kosten davon kommen."

    Wie also reagieren, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt? Das ist im Einzelfall schwierig zu beurteilen, betont Rechtsanwalt Wieser: "Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, dann sollte man die Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschreiben, weil sie Voraussetzung für eine mögliche Anmeldung von Schadensersatzansprüchen ist. Wenn sie berechtigt ist, dann sollte die Erklärung unterschrieben werden. Danach sollte man Kontakt mit dem Anwalt aufnehmen und über die Gebühren reden. Vielleicht erreicht man eine Stundung oder kann einen Ratenzahlungsplan vereinbaren."

    Tim Paßmann hat sich auf solch eine Ratenzahlungsvereinbarung eingelassen. Der Betrag, den er an den Anwalt zu zahlen hat, ist mit über 3.400 Euro allerdings ungewöhnlich hoch. Leider hat Paßmann auf die Abmahnung falsch reagiert: Er ist dem berechtigten Unterlassungsbegehren nicht nachgekommen. Deswegen konnte der gegnerische Anwalt eine einstweilige Verfügung beim Gericht erwirken. Auch das kostet wieder Anwaltsgebühren, doch damit nicht genug. Eine einstweilige Verfügung hat nur vorläufigen Charakter, bis die Angelegenheit in einem ordentlichen Gerichtsverfahren endgültig geklärt ist. Ein solches Hauptsache-Gerichtsverfahren kann im Fall Tim Passmann nur vermieden werden, wenn er eine Unterlassungserklärung abgibt. Und die hatte er zu dem Zeitpunkt noch immer nicht unterschrieben. Also konnte er ein zweites Mal abgemahnt werden. Insgesamt hat der Anwalt also drei Mal an Tim Paßmanns Rechtverletzung verdient, und das nicht gerade schlecht.

    Achtung: Verlassen Sie sich nicht auf Ihre Rechtschutzversicherung! Bei den gängigen Tarifen sind gewerbliche Streitigkeiten nämlich ausdrücklich vom Rechtsschutz ausgenommen.

    quelle WDR
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    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.
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