Upload von zwei Liedern ist "Straftat mit geringem Gewicht"
Das Amtsgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 20. Juli einen Antrag der Staatsanwaltschaft zur Identifizierung eines Tauschbörsennutzers mit Hilfe von Providerdaten "wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abgelehnt". Beim Upload von nur wenigen, urheberrechtlich geschützten Dateien sei kein "strafrechtlich relevanter materieller Schaden [...] eingetreten", heißt es im Beschluss.
Es ging um einen von bundesweit vielen tausend Fällen in denen eine Anwaltskanzlei im Auftrag der Musikindustrie Anzeigen gegen einen unbekannten Tauschbörsennutzer wegen des illegalen Uploads geschützter Musikdateien gestellt hatte. Ein Mitarbeiter der mit der Anwaltskanzlei zusammen arbeitenden proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH hatte als aktiver Teilnehmer an einer Tauschbörse ermittelt. Er fand heraus, dass der oder die Unbekannte die beiden Lieder "Have yourself a merry little Christmas" von Sarah Connor und "Erinnere mich dich zu vergessen" von Yvonne Catterfield zum Tausch anbot. Beide Lieder sind urheberrechtlich geschützt.
Der proMedia-Ermittler hielt die IP-Adresse des Tauschpartners und Datum sowie Uhrzeit fest und leitete sie an die Anwaltskanzlei weiter. Diese erstattete im vorliegenden und weiteren, ähnlichen Fällen Strafanzeige. Der zuständige Staatsanwalt beantragte bei Gericht, wegen Verstoßes gegen § 106 (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) und § 108 UrhG (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte) des Urheberrechtsgesetzes, den Provider zur Herausgabe der Identität des Teilnehmers mit der festgehaltenen IP-Adresse zu veranlassen.
Das Gericht hat diesen Antrag "wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" mit recht umfangreicher Begründung abgelehnt (AZ 4 Gs 442/07). Bei der rechtlichen Einordnung der beantragten Herausgabe der Identität stellt das Gericht eingangs fest, dass eine solche Maßnahme nur auf Grundlage der § 100g und § 100h der Strafprozessordnung in Frage käme. Bei den identifizierenden Informationen zu einer dynamischen IP-Adresse handele es sich nämlich "um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten"; und "infolge dessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis".
An Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis stellt das Gesetz hohe Anforderungen: "Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung [...] begangen [...] hat, darf angeordnet werden, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die [...] Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist." (§ 106g StPO).
Das Gericht sah in dem Tauschangebot der beiden Lieder jedoch keine "Straftat von erheblicher Bedeutung". Vielmehr handele sich um eine Tat, "die der Bagatellkriminalität zuzuordnen ist", weil "ein strafrechtlich relevanter materieller Schaden [...] nach dem Vorbringen der Anzeigeerstatter nicht eingetreten" sei. Das Gericht verweist zur Begründung dieser Einschätzung auf das Beispiel "eines Diebes, dem die Entwendung eines Kaugummis im Wert von 30 Cent angelastet wird". Dort sei es ja auch nicht gerechtfertigt, "eine Maßnahme gemäß §§ 100g, 100h StPO in Betracht zu ziehen" um des Diebes habhaft zu werden. Ob der durch das Tauschangebot angerichtete Schaden wesentlich größer sei, wie in dem Antrag der Staatsanwaltschaft behauptet, zieht das Gericht grundsätzlich in Zweifel. Es verweist auf eine vom Staatsanwalt selbst erwähnte Studie der Harvard-Universität von 2004, in der die Autoren zu dem Schluss kommen, dass "der Einfluss von Downloads auf Verkäufe [von Musik] statistisch gegen Null geht". Darüber hinaus erzielte der Täter "keinerlei finanzielle Vorteile", was in den Augen des Gerichts ebenfalls für die Geringfügigkeit der Tat spricht.
Darüber hinaus bezweifelt das Gericht die Vorsätzlichkeit der Urheberrechtsverletzung. Nach den Paragrafen 100g und 100h des Urheberrechtsgesetzes sind aber nur vorsätzlich begangene Urheberrechtsverletzungen strafbar. Es sei jedoch beim Filesharing "nicht oder in ganz seltenen Ausnahmefällen" nachweisbar, dass der Upload absichtlich erfolgt sei. Wie durch eine Studie des US-Patentamtes bekannt sei, enthielten viele Filesharing-Programme Funktionen "die einen Zwangsupload zur Folge haben, ohne dass der jeweilige Nutzer, der im vorliegenden Fall als Täter anzusprechen wäre, dies erkennen könne". Ohne Geständnis eines Täters sei aber "der Nachweis, er sei nicht auf die teils verborgenen und schwer entdeckbaren Redistributionsprogrammteile hereingefallen, kaum zu führen".
Schließlich berücksichtigt das Gericht die Motive der Rechteinhaber. Mit ihrem Vorgehen, in bundesweiten Massenanzeigen gegen Tauschbörsen zu erstatten, verfolgten die Rechteinhaber "ersichtlich den Zweck [...],den über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich [...] auf Zahlungen hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen". Dass zum Erreichen dieses Ziels das Strafrecht herhalten soll, wo der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch im Zivilrecht "bewusst versagt hat", berücksichtigt das Gericht ebenfalls und kommt unterm Strich zu der eindeutigen Entscheidung, dass "die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ermittlungsmaßnahme wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzulehnen" ist.
Der Beschluss aus Offenburg ist zwar für andere Gerichte nicht bindend, dürfte aber bundesweit für Aufsehen sorgen. In vielen Städten sehen sich die Staatsanwaltschaften mit Massenklagen der Musikindustrie konfrontiert. Deren Bearbeitung bindet Personal, das bei der Verfolgung wesentlich schwerer Straftaten gebraucht wird. Wiederholt hatten sich Experten daher dafür eingesetzt, eine Bagatellklausel für geringfügige Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Eine solche Bagatellklausel war im ursprünglichen Regierungsentwurf für den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle vorgesehen, wurde aber auf Druck insbesondere von Filmverbänden und aus Teilen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wieder gestrichen.
Die Streichung der Bagatellklausel wurde von vielen Seiten kritisiert und eine Kriminalisierung der Schulhöfe vorhergesagt. Selbst aus der SPD-Fraktion wurden Forderungen laut, die Bagatellklausel wieder in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Am Ende setzten sich aber die Gegner der Bagatellklausel durch und der Bundestag verabschiedete Anfang Juli das Gesetz ohne eine solche.
Mit der anstehenden Umsetzung der so genannten Durchsetzungsrichtlinie will der Gesetzgeber darüber hinaus Position der Rechteinhaber weiter stärken und einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Internetprovidern zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzern einführen. Umstritten ist dabei, ob dieser von einem Richter angeordnet werden muss. Die Vertreter der Musik- und der Filmindustrie verlangen, auf den Richtervorbehalt zu verzichten, um ihnen das Verfahren zu erleichtern.
Der Europäische Gerichtshof könnte die Karten allerdings demnächst komplett neu mischen. In einem Verfahren zwischen dem Verband der spanischen Musikproduzenten (Promusicae) und dem Telekomkonzern Telefonica hatte Juliane Kokott, Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, kürzlich erklärt, dass es derzeit keine europäische Rechtsgrundlage für die Herausgabe personenbezogener Daten an Rechteinhaber gibt. Nur in Strafermittlungsverfahren sei eine Weitergabe der Providerdaten europarechtlich zulässig und auch nur an staatliche Ermittler. Dabei will auch sie ausdrücklich die Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Maßnahmen gewahrt wissen, denn, so erklärte sie vor einigen Tagen, "die Schutzpflichten des Staates gehen nicht so weit, dass dem Rechtsinhaber unbeschränkte Mittel zur Aufklärung von Rechtsverletzungen zur Verfügung gestellt werden müssten. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Aufklärungsrechte staatlichen Stellen vorbehalten bleiben oder überhaupt nicht zur Verfügung stehen." [von Robert A. Gehring]
Quelle Golem
Hoffentlich werden andere Gerichte dem Beispiel folgen.
Dann stellt sich immer noch die Frage, wer am PC die Lieder downloadet hat, wenn mehrere Personen zugriff auf dem PC haben .
Wenn diese Musikindustrie endlich zur Vernunft kommen wollte.
Keine Copyright-Verlängerung für Musikaufnahmen im UK
Maximal 50 Jahre Urheberrecht - Mehr wird in England nicht geben .
50 Jahre alter Musikscheisse und das zum Hochpreis.
Das heisst, das viele Musikstücke ohne Urheberrecht gibt.
In Deutschland will die Musikindustrie auch 95 Jahre Urheberrecht.
Irgendwo spinnen die und diese Bundesregierung .
lg
bernd
Das Amtsgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 20. Juli einen Antrag der Staatsanwaltschaft zur Identifizierung eines Tauschbörsennutzers mit Hilfe von Providerdaten "wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abgelehnt". Beim Upload von nur wenigen, urheberrechtlich geschützten Dateien sei kein "strafrechtlich relevanter materieller Schaden [...] eingetreten", heißt es im Beschluss.
Es ging um einen von bundesweit vielen tausend Fällen in denen eine Anwaltskanzlei im Auftrag der Musikindustrie Anzeigen gegen einen unbekannten Tauschbörsennutzer wegen des illegalen Uploads geschützter Musikdateien gestellt hatte. Ein Mitarbeiter der mit der Anwaltskanzlei zusammen arbeitenden proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH hatte als aktiver Teilnehmer an einer Tauschbörse ermittelt. Er fand heraus, dass der oder die Unbekannte die beiden Lieder "Have yourself a merry little Christmas" von Sarah Connor und "Erinnere mich dich zu vergessen" von Yvonne Catterfield zum Tausch anbot. Beide Lieder sind urheberrechtlich geschützt.
Der proMedia-Ermittler hielt die IP-Adresse des Tauschpartners und Datum sowie Uhrzeit fest und leitete sie an die Anwaltskanzlei weiter. Diese erstattete im vorliegenden und weiteren, ähnlichen Fällen Strafanzeige. Der zuständige Staatsanwalt beantragte bei Gericht, wegen Verstoßes gegen § 106 (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) und § 108 UrhG (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte) des Urheberrechtsgesetzes, den Provider zur Herausgabe der Identität des Teilnehmers mit der festgehaltenen IP-Adresse zu veranlassen.
Das Gericht hat diesen Antrag "wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit" mit recht umfangreicher Begründung abgelehnt (AZ 4 Gs 442/07). Bei der rechtlichen Einordnung der beantragten Herausgabe der Identität stellt das Gericht eingangs fest, dass eine solche Maßnahme nur auf Grundlage der § 100g und § 100h der Strafprozessordnung in Frage käme. Bei den identifizierenden Informationen zu einer dynamischen IP-Adresse handele es sich nämlich "um Verkehrsdaten, und nicht um Bestandsdaten"; und "infolge dessen unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis".
An Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis stellt das Gesetz hohe Anforderungen: "Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung [...] begangen [...] hat, darf angeordnet werden, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die [...] Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist." (§ 106g StPO).
Das Gericht sah in dem Tauschangebot der beiden Lieder jedoch keine "Straftat von erheblicher Bedeutung". Vielmehr handele sich um eine Tat, "die der Bagatellkriminalität zuzuordnen ist", weil "ein strafrechtlich relevanter materieller Schaden [...] nach dem Vorbringen der Anzeigeerstatter nicht eingetreten" sei. Das Gericht verweist zur Begründung dieser Einschätzung auf das Beispiel "eines Diebes, dem die Entwendung eines Kaugummis im Wert von 30 Cent angelastet wird". Dort sei es ja auch nicht gerechtfertigt, "eine Maßnahme gemäß §§ 100g, 100h StPO in Betracht zu ziehen" um des Diebes habhaft zu werden. Ob der durch das Tauschangebot angerichtete Schaden wesentlich größer sei, wie in dem Antrag der Staatsanwaltschaft behauptet, zieht das Gericht grundsätzlich in Zweifel. Es verweist auf eine vom Staatsanwalt selbst erwähnte Studie der Harvard-Universität von 2004, in der die Autoren zu dem Schluss kommen, dass "der Einfluss von Downloads auf Verkäufe [von Musik] statistisch gegen Null geht". Darüber hinaus erzielte der Täter "keinerlei finanzielle Vorteile", was in den Augen des Gerichts ebenfalls für die Geringfügigkeit der Tat spricht.
Darüber hinaus bezweifelt das Gericht die Vorsätzlichkeit der Urheberrechtsverletzung. Nach den Paragrafen 100g und 100h des Urheberrechtsgesetzes sind aber nur vorsätzlich begangene Urheberrechtsverletzungen strafbar. Es sei jedoch beim Filesharing "nicht oder in ganz seltenen Ausnahmefällen" nachweisbar, dass der Upload absichtlich erfolgt sei. Wie durch eine Studie des US-Patentamtes bekannt sei, enthielten viele Filesharing-Programme Funktionen "die einen Zwangsupload zur Folge haben, ohne dass der jeweilige Nutzer, der im vorliegenden Fall als Täter anzusprechen wäre, dies erkennen könne". Ohne Geständnis eines Täters sei aber "der Nachweis, er sei nicht auf die teils verborgenen und schwer entdeckbaren Redistributionsprogrammteile hereingefallen, kaum zu führen".
Schließlich berücksichtigt das Gericht die Motive der Rechteinhaber. Mit ihrem Vorgehen, in bundesweiten Massenanzeigen gegen Tauschbörsen zu erstatten, verfolgten die Rechteinhaber "ersichtlich den Zweck [...],den über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich [...] auf Zahlungen hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen". Dass zum Erreichen dieses Ziels das Strafrecht herhalten soll, wo der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch im Zivilrecht "bewusst versagt hat", berücksichtigt das Gericht ebenfalls und kommt unterm Strich zu der eindeutigen Entscheidung, dass "die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ermittlungsmaßnahme wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzulehnen" ist.
Der Beschluss aus Offenburg ist zwar für andere Gerichte nicht bindend, dürfte aber bundesweit für Aufsehen sorgen. In vielen Städten sehen sich die Staatsanwaltschaften mit Massenklagen der Musikindustrie konfrontiert. Deren Bearbeitung bindet Personal, das bei der Verfolgung wesentlich schwerer Straftaten gebraucht wird. Wiederholt hatten sich Experten daher dafür eingesetzt, eine Bagatellklausel für geringfügige Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Eine solche Bagatellklausel war im ursprünglichen Regierungsentwurf für den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle vorgesehen, wurde aber auf Druck insbesondere von Filmverbänden und aus Teilen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wieder gestrichen.
Die Streichung der Bagatellklausel wurde von vielen Seiten kritisiert und eine Kriminalisierung der Schulhöfe vorhergesagt. Selbst aus der SPD-Fraktion wurden Forderungen laut, die Bagatellklausel wieder in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Am Ende setzten sich aber die Gegner der Bagatellklausel durch und der Bundestag verabschiedete Anfang Juli das Gesetz ohne eine solche.
Mit der anstehenden Umsetzung der so genannten Durchsetzungsrichtlinie will der Gesetzgeber darüber hinaus Position der Rechteinhaber weiter stärken und einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Internetprovidern zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzern einführen. Umstritten ist dabei, ob dieser von einem Richter angeordnet werden muss. Die Vertreter der Musik- und der Filmindustrie verlangen, auf den Richtervorbehalt zu verzichten, um ihnen das Verfahren zu erleichtern.
Der Europäische Gerichtshof könnte die Karten allerdings demnächst komplett neu mischen. In einem Verfahren zwischen dem Verband der spanischen Musikproduzenten (Promusicae) und dem Telekomkonzern Telefonica hatte Juliane Kokott, Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, kürzlich erklärt, dass es derzeit keine europäische Rechtsgrundlage für die Herausgabe personenbezogener Daten an Rechteinhaber gibt. Nur in Strafermittlungsverfahren sei eine Weitergabe der Providerdaten europarechtlich zulässig und auch nur an staatliche Ermittler. Dabei will auch sie ausdrücklich die Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und Maßnahmen gewahrt wissen, denn, so erklärte sie vor einigen Tagen, "die Schutzpflichten des Staates gehen nicht so weit, dass dem Rechtsinhaber unbeschränkte Mittel zur Aufklärung von Rechtsverletzungen zur Verfügung gestellt werden müssten. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Aufklärungsrechte staatlichen Stellen vorbehalten bleiben oder überhaupt nicht zur Verfügung stehen." [von Robert A. Gehring]
Quelle Golem
Hoffentlich werden andere Gerichte dem Beispiel folgen.
Dann stellt sich immer noch die Frage, wer am PC die Lieder downloadet hat, wenn mehrere Personen zugriff auf dem PC haben .
Wenn diese Musikindustrie endlich zur Vernunft kommen wollte.
Keine Copyright-Verlängerung für Musikaufnahmen im UK
Maximal 50 Jahre Urheberrecht - Mehr wird in England nicht geben .
50 Jahre alter Musikscheisse und das zum Hochpreis.
Das heisst, das viele Musikstücke ohne Urheberrecht gibt.
In Deutschland will die Musikindustrie auch 95 Jahre Urheberrecht.
Irgendwo spinnen die und diese Bundesregierung .
lg
bernd
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