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    Wenn ein Internetanbieter die Zahlungspflicht für seine Dienstleistungen nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angibt, kann die Regelung unwirksam sein.

    Betreiber von Internetseiten, auf denen kostenpflichtige Dienstleistungen angeboten werden, können kein Geld für ihre Leistungen erwarten, wenn Kostenregelungen nur in allgemeinen Geschäftbedingungen zu finden sind, urteilte das Amtsgericht München. Es wies die Klage der Betreiberin einer Internetseite ab, die angeblich die eigene Lebenserwartung ermitteln kann.


    Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter der Anmeldebutton. Unter dem Button war ein Text mit dem Hinweis auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro. Die Regelung dazu befand sich aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Nutzerin ging auf das Angebot ein, verweigerte später aber die Zahlung der 30 Euro und erklärte, sie habe nicht erkennen können, dass die Leistung etwas koste.

    Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten werde, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. ap

    Aktenzeichen: 161 C 23695/06
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.
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