Freesms100.de, lebenserwartung.de,berufs-wahl.de, hausaufgaben-heute.com: Das Netz scheint voll von scheinbar kostenlosen Angeboten, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche richten. Schnell klickt Junior auf „Anmelden“, ohne vorher das Kleingedruckte gelesen zu haben.
Erst wer die Seite runterscrollt, entdeckt, dass die vermeintlichen Gratisangebote oder Hilfestellungen aus dem Netz keineswegs kostenlos sind. 59 Euro für eine Auskunft oder 160 Euro und mehr für ein Zwei-Jahres-Abo: Juniors Klick kann richtig ins Geld gehen. Einmal angemeldet, flattern Rechnungen, Mahnungen und Inkassodrohungen von Rechtsanwälten ins Haus. Die Verbraucherzentralen sammeln derzeit in einer bundesweiten Umfrage Erfahrungsberichte von Betroffenen. Die Aktion läuft noch bis zum 26. Oktober 2007.
Dubiose Rechnungen nicht zahlen
Eltern müssen nicht verzweifeln. „Minderjährige können nur mit Einwilligung der Eltern Verträge abschließen. Liegt diese nicht vor und gibt es auch keine nachträgliche Genehmigung, so sind von Minderjährigen geschlossene Verträge hinfällig“, erklärt Verbraucherschützer Ronny Jahn aus Hamburg. Bestellen Kinder heimlich im Internet, müssen Eltern das Widerrufsrecht nicht in Anspruch nehmen. Es reicht aus, wenn sie dem Unternehmen gegenüber erklären, dass sie die Genehmigung verweigern und nicht zahlen. Begleichen sie Juniors Surfabenteuer, kann der Websitebetreiber behaupten, sie hätten den Vertrag ihres Sprösslings nachträglich genehmigt.
Taschengeldparagraf als Druckmittel
Nur mit ihrem Taschengeld können Minderjährige unter Umständen wirksame Verträge abschließen. Das wissen auch die Betreiber der Seiten und versuchen daher, die Betroffenen mit einem Hinweis auf den sogenannten Taschengeldparagrafen (Paragraf 110 BGB) zu verunsichern, berichtet Verbraucherschützer Ronny Jahn. Auf seiner Internetseite www.verbraucherrechtliches.de zitiert er aus einem Händlerschreiben:
„Da Sie beschränkt geschäftsfähig sind, sind Sie auch in der Lage die Rechnung zu begleichen. Dies regelt der so genannte Taschengeldparagraph. Welcher besagt, sofern Sie Taschengeld bekommen, Sie diese Rechnung auch begleichen können. Der Taschengeldparagraph bezieht sich dabei auf den monatlichen Beitrag.“
Häufig lassen sich Jugendliche oder ihre Eltern von dieser Drohgebärde einschüchtern. Was viele nicht wissen: Der Taschengeldparagraf greift für Internetabos nicht. Nur wenn der Jugendliche mit seinem Geld etwas kauft und auch gleich bezahlt, ist der Vertrag gültig. „Niemals kann mit dem Hinweis auf Paragraf 110 BGB die Zahlung verlangt werden“, so Experte Jahn.
Erst wer die Seite runterscrollt, entdeckt, dass die vermeintlichen Gratisangebote oder Hilfestellungen aus dem Netz keineswegs kostenlos sind. 59 Euro für eine Auskunft oder 160 Euro und mehr für ein Zwei-Jahres-Abo: Juniors Klick kann richtig ins Geld gehen. Einmal angemeldet, flattern Rechnungen, Mahnungen und Inkassodrohungen von Rechtsanwälten ins Haus. Die Verbraucherzentralen sammeln derzeit in einer bundesweiten Umfrage Erfahrungsberichte von Betroffenen. Die Aktion läuft noch bis zum 26. Oktober 2007.
Dubiose Rechnungen nicht zahlen
Eltern müssen nicht verzweifeln. „Minderjährige können nur mit Einwilligung der Eltern Verträge abschließen. Liegt diese nicht vor und gibt es auch keine nachträgliche Genehmigung, so sind von Minderjährigen geschlossene Verträge hinfällig“, erklärt Verbraucherschützer Ronny Jahn aus Hamburg. Bestellen Kinder heimlich im Internet, müssen Eltern das Widerrufsrecht nicht in Anspruch nehmen. Es reicht aus, wenn sie dem Unternehmen gegenüber erklären, dass sie die Genehmigung verweigern und nicht zahlen. Begleichen sie Juniors Surfabenteuer, kann der Websitebetreiber behaupten, sie hätten den Vertrag ihres Sprösslings nachträglich genehmigt.
Taschengeldparagraf als Druckmittel
Nur mit ihrem Taschengeld können Minderjährige unter Umständen wirksame Verträge abschließen. Das wissen auch die Betreiber der Seiten und versuchen daher, die Betroffenen mit einem Hinweis auf den sogenannten Taschengeldparagrafen (Paragraf 110 BGB) zu verunsichern, berichtet Verbraucherschützer Ronny Jahn. Auf seiner Internetseite www.verbraucherrechtliches.de zitiert er aus einem Händlerschreiben:
„Da Sie beschränkt geschäftsfähig sind, sind Sie auch in der Lage die Rechnung zu begleichen. Dies regelt der so genannte Taschengeldparagraph. Welcher besagt, sofern Sie Taschengeld bekommen, Sie diese Rechnung auch begleichen können. Der Taschengeldparagraph bezieht sich dabei auf den monatlichen Beitrag.“
Häufig lassen sich Jugendliche oder ihre Eltern von dieser Drohgebärde einschüchtern. Was viele nicht wissen: Der Taschengeldparagraf greift für Internetabos nicht. Nur wenn der Jugendliche mit seinem Geld etwas kauft und auch gleich bezahlt, ist der Vertrag gültig. „Niemals kann mit dem Hinweis auf Paragraf 110 BGB die Zahlung verlangt werden“, so Experte Jahn.
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