Schaut man sich als Mitglied der modernen Informationsgesellschaft das ein oder andere Gerichtsurteil an, so darf man schon einmal den Kopf schütteln. Internethändler können abgemahnt werden, wenn sie ihre AGB im falschen Dateiformat veröffentlichen. Websitebetreiber müssen für Inhalte auf verlinkten Seiten haften. Diskussionsforumsbetreiber können mitunter gezwungen werden, Beiträge vor der Veröffentlichung zu prüfen.
So ist es mittlerweile gängige Rechtsprechung, dass Internetanschlussinhaber haften, wenn Fremde einen unzureichend gesicherten WLAN-Zugang nutzen und beispielsweise urheberrechtsgeschützte Musikstücke zum Download anbieten.
Das OLG Frankfurt sah das jüngst anders. Ein Anschlussinhaber wurde zivilrechtlich verklagt. Die Klägerin behauptete, sie habe anhand der IP-Adresse eindeutig feststellen können, dass der Beklagte Musikstücke zum Download anbot.
Der Beklagte konnte nachweisen, zum fraglichen Zeitpunkt in Urlaub gewesen zu sein. PC und WLAN-Router seien von der Stromversorgung getrennt gewesen.
Dem Gericht reichte für die Abweisung der Klage die Tatsache, dass der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt nicht zugegen war. Die sogenannte Störerhaftung könne nicht greifen, da “er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsste. Das stößt schon deswegen auf Bedenken, weil mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden darf”, so die Begründung des Gerichts.
Das bedeutet im Klartext, wenn ein Familienmitglied oder ein Besucher den Internetanschluss missbraucht, dann greift die Störerhaftung des Anschlussinhabers. Hackt sich jedoch ein Fremder ein, dann kann der Anschlussinhaber nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Dem Beklagten wurde Recht gegeben. Ob sein WLAN-Router nun ein- oder ausgeschaltet war, hat das Gericht nicht weiter geprüft.
Doch das Gericht äußert sich im Urteil noch weiter. Selbst wenn der Beklagte als einziger Nutzer des Anschlusses in Frage käme, unterlägen die über die Staatsanwaltschaft vom Provider beschafften Personalien des Anschlussinhabers einem Beweisverwertungverbot. Die Begründung des Gerichts ist plausibel: Der Senat ist der Auffassung, “dass es sich bei der dynamischen IP – Adresse um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte. … Deshalb hätte es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft.“
Ein klarer Fall für das OLG: Dass Rechtsanwälte einfach über die Staatsanwaltschaften von den Providern Name und Adresse von Anschlussinhabern erhalten, ist mindestens nicht gerichtsverwertbar, wenn nicht illegal.
Auch über den von der Klägerin geforderten Zwang zur WPA2-Verschlüsselung äußert sich das Gericht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass WPA2-Verschlüsselung verwendet werden müsse, weil in den Bedienungsanleitungen der meisten WLAN-Router stehe, dass WEP- und WPA-Verschlüsselung geknackt werden können. Das Gericht meint dazu: “Der dortige Hinweis auf den Schutz vor Viren und ungewollten Zugriffen bezieht sich ersichtlich auf das Risiko eines Zugriffs auf den Datenbestand des Beklagten und nicht das Risiko eines Einwählens in dessen WLAN–Router zum Zwecke der Verletzung der Urheberrechte Dritter im Internet.”
WPA2-Verschlüsselung bedeutet nämlich für die meisten WLAN-Router und WLAN-Karten in Notebooks, dass die Geschwindigkeit erheblich reduziert wird. Meist sind mit WPA2 nicht mehr als 6000 KBit/s zu erzielen. Auf die technischen Einschränkungen durch WPA2 geht das Oberlandesgericht allerdings nicht ein.
Dieses Urteil zeigt, dass langsam ein Umdenken stattfindet. Der oft als “Opferhaftung” bezeichneten Störerhaftung erteilt das Gericht eine klare Absage. Ebenso geht das Gericht verantwortungsvoll mit den gespeicherten Telekommunikationsdaten um. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese zeitgemäße Rechtsprechung mehr und mehr durchsetzen wird und offensichtliche Inkompetenz, wie sie das Landgericht Hamburg regelmäßig beweist, bald der Vergangenheit angehört.
Quelle ZDFnet
Ein sehr wichtiges Urteil, was der Musikindustrie + Filmindustrie schweren Schlag versetzt.
Merkt euch das Urteil
So ist es mittlerweile gängige Rechtsprechung, dass Internetanschlussinhaber haften, wenn Fremde einen unzureichend gesicherten WLAN-Zugang nutzen und beispielsweise urheberrechtsgeschützte Musikstücke zum Download anbieten.
Das OLG Frankfurt sah das jüngst anders. Ein Anschlussinhaber wurde zivilrechtlich verklagt. Die Klägerin behauptete, sie habe anhand der IP-Adresse eindeutig feststellen können, dass der Beklagte Musikstücke zum Download anbot.
Der Beklagte konnte nachweisen, zum fraglichen Zeitpunkt in Urlaub gewesen zu sein. PC und WLAN-Router seien von der Stromversorgung getrennt gewesen.
Dem Gericht reichte für die Abweisung der Klage die Tatsache, dass der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt nicht zugegen war. Die sogenannte Störerhaftung könne nicht greifen, da “er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsste. Das stößt schon deswegen auf Bedenken, weil mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden darf”, so die Begründung des Gerichts.
Das bedeutet im Klartext, wenn ein Familienmitglied oder ein Besucher den Internetanschluss missbraucht, dann greift die Störerhaftung des Anschlussinhabers. Hackt sich jedoch ein Fremder ein, dann kann der Anschlussinhaber nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Dem Beklagten wurde Recht gegeben. Ob sein WLAN-Router nun ein- oder ausgeschaltet war, hat das Gericht nicht weiter geprüft.
Doch das Gericht äußert sich im Urteil noch weiter. Selbst wenn der Beklagte als einziger Nutzer des Anschlusses in Frage käme, unterlägen die über die Staatsanwaltschaft vom Provider beschafften Personalien des Anschlussinhabers einem Beweisverwertungverbot. Die Begründung des Gerichts ist plausibel: Der Senat ist der Auffassung, “dass es sich bei der dynamischen IP – Adresse um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte. … Deshalb hätte es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft.“
Ein klarer Fall für das OLG: Dass Rechtsanwälte einfach über die Staatsanwaltschaften von den Providern Name und Adresse von Anschlussinhabern erhalten, ist mindestens nicht gerichtsverwertbar, wenn nicht illegal.
Auch über den von der Klägerin geforderten Zwang zur WPA2-Verschlüsselung äußert sich das Gericht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass WPA2-Verschlüsselung verwendet werden müsse, weil in den Bedienungsanleitungen der meisten WLAN-Router stehe, dass WEP- und WPA-Verschlüsselung geknackt werden können. Das Gericht meint dazu: “Der dortige Hinweis auf den Schutz vor Viren und ungewollten Zugriffen bezieht sich ersichtlich auf das Risiko eines Zugriffs auf den Datenbestand des Beklagten und nicht das Risiko eines Einwählens in dessen WLAN–Router zum Zwecke der Verletzung der Urheberrechte Dritter im Internet.”
WPA2-Verschlüsselung bedeutet nämlich für die meisten WLAN-Router und WLAN-Karten in Notebooks, dass die Geschwindigkeit erheblich reduziert wird. Meist sind mit WPA2 nicht mehr als 6000 KBit/s zu erzielen. Auf die technischen Einschränkungen durch WPA2 geht das Oberlandesgericht allerdings nicht ein.
Dieses Urteil zeigt, dass langsam ein Umdenken stattfindet. Der oft als “Opferhaftung” bezeichneten Störerhaftung erteilt das Gericht eine klare Absage. Ebenso geht das Gericht verantwortungsvoll mit den gespeicherten Telekommunikationsdaten um. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese zeitgemäße Rechtsprechung mehr und mehr durchsetzen wird und offensichtliche Inkompetenz, wie sie das Landgericht Hamburg regelmäßig beweist, bald der Vergangenheit angehört.
Quelle ZDFnet
Ein sehr wichtiges Urteil, was der Musikindustrie + Filmindustrie schweren Schlag versetzt.
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