Urteil: Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen
Oberlandesgericht gibt Verbraucherschützern im Streit mit O2 recht
O2 darf Prepaid-Guthaben seiner Kunden nicht nach einer Laufzeit von 13 Monaten oder bei Beendigung des Vertrages löschen, entschied jetzt das Oberlandesgericht München (AZ: 29 U 2294/06). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert alle Prepaid-Anbieter auf, ihre Verträge entsprechend anzupassen.
Das OLG München bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Landgerichtes München, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Anfang Februar in erster Instanz erstritten hatte. Auf die Klage der Verbraucherzentrale hin hatte das Landgericht schon damals dem Mobilfunknetzbetreiber O2 die Verwendung von drei Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Jetzt hat auch das Oberlandesgericht München diese Klauseln für unzulässig erklärt.
Demnach darf bei einem Prepaid-Tarif ein Guthaben nicht 12 Monate nach der Aufladung verfallen, wenn nicht innerhalb des darauffolgenden Monats eine weitere Aufladung erfolgt. Auch bei Beendigung eines Vertrages darf ein bestehendes Restguthaben nicht verfallen, das OLG München sieht in entsprechenden AGB-Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Auch Gebühren für eine Sperre erklärte das Gericht für unwirksam.
"Mit diesem Urteil haben wir einen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich erstritten", zeigt sich Brigitte Sievering-Wichers, Telekommunikationsexpertin der Verbraucherzentrale, erfreut. Das Urteil stärke die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid-Verträgen.
Die Verbraucherzentrale fordert, dass alle Anbieter, die in ihren aktuellen Prepaid-Verträgen ähnliche Klauseln verwenden, ihre Vertragsbedingungen auf Grund des Urteils ändern und verbraucherfreundlich gestalten. (ji)
Quelle Golem
lg
bernd
Oberlandesgericht gibt Verbraucherschützern im Streit mit O2 recht
O2 darf Prepaid-Guthaben seiner Kunden nicht nach einer Laufzeit von 13 Monaten oder bei Beendigung des Vertrages löschen, entschied jetzt das Oberlandesgericht München (AZ: 29 U 2294/06). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert alle Prepaid-Anbieter auf, ihre Verträge entsprechend anzupassen.
Das OLG München bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Landgerichtes München, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Anfang Februar in erster Instanz erstritten hatte. Auf die Klage der Verbraucherzentrale hin hatte das Landgericht schon damals dem Mobilfunknetzbetreiber O2 die Verwendung von drei Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Jetzt hat auch das Oberlandesgericht München diese Klauseln für unzulässig erklärt.
Demnach darf bei einem Prepaid-Tarif ein Guthaben nicht 12 Monate nach der Aufladung verfallen, wenn nicht innerhalb des darauffolgenden Monats eine weitere Aufladung erfolgt. Auch bei Beendigung eines Vertrages darf ein bestehendes Restguthaben nicht verfallen, das OLG München sieht in entsprechenden AGB-Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.
Auch Gebühren für eine Sperre erklärte das Gericht für unwirksam.
"Mit diesem Urteil haben wir einen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich erstritten", zeigt sich Brigitte Sievering-Wichers, Telekommunikationsexpertin der Verbraucherzentrale, erfreut. Das Urteil stärke die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid-Verträgen.
Die Verbraucherzentrale fordert, dass alle Anbieter, die in ihren aktuellen Prepaid-Verträgen ähnliche Klauseln verwenden, ihre Vertragsbedingungen auf Grund des Urteils ändern und verbraucherfreundlich gestalten. (ji)
Quelle Golem
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