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drastische Preiserhöhung für 0180-Nummern

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    Sonderkündigungsrecht bei O2-Handyverträgen

    Das Unternehmen O2 hat Ende 2006
    die Preise für Anrufe zur Sonderrufnummer 0180 teilweise drastisch erhöht. So
    zahlen Kunden für einen Anruf bei einer 01805 Nummer statt bisher 25 Cent pro
    Minute in der Nebenzeit jetzt rund um die Uhr 69 Cent pro Minute. O2-Kunden
    traf diese Preiserhöhung völlig überraschend. Nach Ansicht der
    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg können sie von ihrem
    Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sie ihren O2-Vertrag nicht
    fortsetzten möchten.


    Bei der Verbraucherzentrale mehren sich die Beschwerden
    verärgerter O2-Kunden, die durch ihre Rechnung von der drastischen
    Preiserhöhung der 01805-Nummer erfuhren. Wollten sie von ihrem
    Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, weigerte sich O2,die Kündigung zu
    akzeptieren. Begründung des Unternehmens: Sonderrufnummern und Premiumdienste
    seien Nebenleistungen, die ohne Zustimmung der Endkunden geändert werden
    dürfen. Brigitte Sievering-Wichers, Telekommunikationsexpertin der
    Verbraucherzentrale sieht das anders: „Der Hinweis auf eine Nebenleistung und
    den daraus folgenden Konsequenzen ist nicht korrekt. Nach unserer
    Rechtsauffassung müssen Anbieter bei einer Preiserhöhung ihre Kunden immer über
    die neuen Preise informieren und ihnen ein Sonderkündigungsrecht einräumen,
    wenn sie den Vertrag nicht zu den alten Konditionen weiterführen wollen.“


    Verbrauchern, die bereits erfolglos wegen der
    Preiserhöhung bei O2 gekündigt haben oder die Sonderkündigungsrecht erstmalig
    wahrnehmen möchten, hilft die Verbraucherzentrale mit einem Musterbrief, der
    ihre juristischen Argumente enthält. Er kann im Internet unter
    http://www.vz-bawue.de/mediabig/28192A.rtf
    heruntergeladen werden.
    http://tinyurl.com/
    Zuletzt geändert von berndf; 24.03.2007, 07:58.
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.
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