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Polizei muss Warten - Alkoholkontrolle

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    Zwischen dem letzten Schluck Alkohol und der Alkoholkontrolle im Straßenverkehr müssen mehr als 20 Minuten liegen. Andernfalls sind die Messergebnisse unter Umständen ungültig.


    Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.

    Damit hatte eine 21-jährige Autofahrerin nach einer Beschwerde vorerst Erfolg. Die Frau war im vergangenen Frühjahr am frühen Morgen in eine
    Polizeikontrolle geraten. Da die Fahrerin nach Alkohol roch, musste sie pusten. Zuvor hatte sie angegeben, sie habe zuletzt vor zweieinhalb Stunden Alkohol getrunken. Die Beamten verzichteten deshalb auf die nötige Wartezeit.

    Aussage widerrufen

    Die Messung ergab 0,3 Milligramm pro Liter Alkohol in der Atemluft. Das entspricht etwa 0,6 Promille Alkohol im Blut. Vor Gericht widerrief die Frau ihre Aussage und gab an, nach Ende der Nachtschicht auf dem Nachhauseweg noch eine Dose "Cola-Bier" auf einem Parkplatz getrunken zu haben. Die Wartezeit sei daher nicht eingehalten gewesen.

    Das Amtsgericht hielt die Messung dennoch für gültig und verurteilte die 21-Jährige zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

    Der 1. OLG-Bußgeldsenat hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Ein Sachverständiger soll nun klären, ob die fehlende Wartezeit das Messergebnis zu Ungunsten der Frau verfälscht hat.

    Das OLG begründete dies damit, dass nach dem standardisierten Messverfahren erst nach 20 Minuten die Schwankungen zwischen Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration zu vernachlässigen sind.

    AZ: 1 Ss 32/06 OLG-Beschluss vom 5. Mai 2006

    lg
    Bernd
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    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.
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