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    Welche Rechte hat der Bürger?

    Es gibt einige grundlegende Rechte, die praktisch immer gelten, unabhängig davon, welche Datenschutzgesetze konkret zur Anwendung kommen. Diese Rechte stehen den Betroffenen zu. So werden im Datenschutzrecht die Personen genannt, auf die sich die Informationen beziehen. Die Gesetze bezeichnen diese Informationen als personenbezogene Daten.

    Recht auf Benachrichtigung über die Datenerhebung

    Der Betroffene ist bei der Erhebung seiner Daten darüber aufzuklären, welche Stelle zu welchem Zweck die Daten erhebt. In vielen Fällen muss der Betroffene zusätzlich darüber informiert werden, ob es eine Verpflichtung zur Angabe der Daten gibt und an welche anderen Stellen die Daten voraussichtlich übermittelt werden. Außerdem ist er auf die unten stehenden Rechte auf Auskunft und Berichtigung hinzuweisen.

    Insbesondere dann, wenn die Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, ist die Benachrichtigung von Bedeutung. Das Recht auf Benachrichtigung ist allerdings gerade bei der Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen (z. B. im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) z. T. eingeschränkt.

    Recht auf Auskunft

    Die Betroffenen haben nach allen datenschutzrechtlichen Regelungen ein Recht darauf, Auskunft darüber zu erhalten, welche Informationen über sie gespeichert sind. Dabei muss auch darüber informiert werden, zu welchem Zweck die Informationen gespeichert sind, woher diese stammen und an welche Stellen sie übermittelt werden.

    Das Auskunftsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt sein, z. B. wenn es um Datenverarbeitung der Sicherheitsbehörden geht.

    Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung

    Stellt sich heraus, dass die über den Betroffenen gespeicherten Informationen unrichtig sind, so besteht ein Anspruch darauf, dass diese berichtigt werden.

    Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass seine Daten gelöscht werden, wenn diese nicht mehr gespeichert werden dürfen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Informationen für den Zweck, zu dem sie gespeichert wurden, nicht mehr erforderlich sind.

    In bestimmten Fällen müssen die Daten gesperrt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Betroffen behauptet, die Informationen seien unrichtig und sich die Richtigkeit nicht nachweisen lässt, oder wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind, aber nach bestimmten Rechtsvorschriften (z. B. zum steuerlichen Nachweis) noch länger gespeichert werden müssen. Gesperrte Daten müssen als solche gekennzeichnet werden; sie dürfen nicht weiter verwendet werden.

    Anspruch auf Schadensersatz

    Entsteht durch die Datenverarbeitung ein Schaden, so muss die datenverarbeitende Stelle diesen ersetzen. Dabei wird das Verschulden der verantwortlichen Stelle vermutet; das heißt, diese muss Beweise dafür erbringen, dass Sie den Schaden nicht verschuldet hat. Z.T. kann darüber hinaus bei automatisierten Verarbeitungen Schadensersatz auch dann verlangt werden, wenn die verantwortliche Stelle kein Verschulden trifft.

    Anspruch auf Anrufung der Datenschutzkontrollinstanz

    Jede Person, die glaubt, durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an die zuständige Kontrollstelle wenden. Diese muss der Beschwerde nachgehen und den Betroffenen über den Ausgang unterrichten.

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    Auskunft über ihre gespeicherte Daten
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    Kostenlos erhalten Sie Auskunft über ihre gespeicherte Daten, wenn Sie direkt zu ihrer Schufa hinfahen.

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    Oft stehen unrichtige Daten in der Schufaauskunft und dann müssen Sie diese
    Daten korrigieren lassen.

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    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.
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