Privates Kopieren ist kein Verbrechen!
Nach geltendem Urheberrecht dürfen Sie für private Zwecke Video-DVDs oder Musik-CDs drei bis sieben Mal vervielfältigen und Freunden gelegentlich eine Kopie schenken. Neben analogen sind ausdrücklich digitale Kopien erlaubt. Diese können Sie auf beliebigen Trägern und in beliebigen Formaten herstellen. Solange Sie weder für das Kopieren noch den Rohling bezahlen, können Ihnen auch Bekannte Ihre Kopien anfertigen. Es ist erlaubt, Dateien in ein anderes Format zu komprimieren, auf zwei DVD-Rohlinge zu verteilen oder zu bearbeiten. Sie dürfen keine Kopien, egal in welcher Form, ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich anbieten, weder zum Verkauf, zur Versteigerung oder im Internet per File-Sharing. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Filme oder Musik, die im Internet ohne Einverständnis des Urhebers angeboten wird, dürfen Sie zum privaten Gebrauch nicht herunterladen, wenn Sie von deren Illegalität wissen. Davon müssen Sie bei aktuellen Songs oder Kinofilmen ausgehen. Der Urheberrechtsschutz endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Videos aus der Videothek können Sie kopieren, sofern Ihnen der Kopierschutz keinen Strich durch die Rechnung macht.
Kopierschutz bei Musik und Filmen
Privatkopien sind nur erlaubt, wenn Ihnen der Urheber dies technisch ermöglicht. Den Kopierschutz auf Musik-CDs, das Digital- Rights-Management (DRM)-System in Musik- Dateien oder die DVD-Verschlüsselung zu umgehen, ist ohne die Zustimmung des Rechteinhabers tabu. In Deutschland gilt zwar derzeit noch: Wer wirksame technische Kopierschutzmechanismen ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch umgeht, bleibt straffrei. Aber Vorsicht: Weder diese Bagatellklausel noch ein eingestelltes Strafverfahren schützen Sie vor einer Abmahnung durch den Rechteinhaber. Ferner gilt der Notanker nicht für die Umgehung des Kopierschutzes bei Computerspielen und Software.
Der private Besitz von Kopierschutzumgehungs- Software ist nicht verboten, jedoch der Einsatz zur Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes. Ebenso verboten ist es, entsprechende Software zu verbreiten oder zu bewerben. Hüten Sie sich davor, alte Kopierschutzumgehungs- Software bei eBay zu versteigern, sonst ist Ihnen eine Abmahnung samt saftiger Anwaltsrechnung sicher.
Probleme mit kopiergeschützten Musik-CDs oder DVDs
Zahlreiche CDs oder DVDs lassen sich nicht mehr im CD-ROM-Laufwerk Ihres PCs oder im Autoradio abspielen. Es soll vorgekommen sein, dass Nutzer die CD nicht mal mehr aus dem Laufwerk bekommen haben. Sofern Sie der Anbieter beim Kauf, etwa durch einen Aufdruck auf der Verpackung auf den Kopierschutz oder die eingeschränkte Abspielbarkeit hinweist, stellt dies keinen Mangel dar. Ist das nicht der Fall, können Sie die CD zurückgeben, den Kaufpreis mindern und gegebenenfalls Schadensersatz fordern, etwa für den Spezialisten, der die CD aus dem Laufwerk entfernen musste. Der Umtausch in ein anderes Produkt hängt von der Kulanz des Herstellers ab. Im Internet von einem Händler erworbene DVDs oder CDs können Sie innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben, wenn Sie das Siegel nicht aufgebrochen haben.
Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass Anbieter von kopiergeschützten Musik-CDs oder DVDs diese deutlich sichtbar kennzeichnen müssen "mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen..." sowie mit dem Namen und zustellungsfähiger Anschrift. Weist ein Disclaimer auf der Verpackung darauf hin, dass sich die DVD nur auf bestimmten Playern abspielen lässt, gilt die DVD nicht als fehlerhaft, wenn sie auf dort nicht genannten Playern nicht läuft.
Vorsicht Abmahnung!
Sollten Sie auf die Idee kommen, den Kopierschutz Ihrer Musik-CD ohne Erlaubnis zu knacken und die "Privatkopie" ins Internet zum Filesharing zu stellen, dürfte die Abmahnung im Briefkasten nicht mehr lange auf sich warten lassen. Die Musikindustrie kann mit Hilfe der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft die Adresse von Raubkopierern ermitteln und versendet dann eine kostenpflichtige Abmahnung an den Urheberrechtsverletzer.
Neben den strafrechtlichen Sanktionen, um die sich der Staatsanwalt kümmert, hat der Urheber gegen jeden, der seine Songs ohne Zustimmung in eine Tauschbörse lädt, einen zivilrechtlichen Unterlassungsund unter Umständen sogar einen Schadensersatzanspruch. Diese Summen können die strafrechtliche Geldbuße im Einzelfall schnell übersteigen.
Gläserner Verbraucher
Das geplante Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sieht künftig sogar einen Auskunftsanspruch gegen Dritte, etwa Provider, vor, um Urheberrechte besser durchzusetzen. Ist der Urheber dann direkt über den Provider in der Lage, die Identität zu ermitteln, so ist zu erwarten, dass künftig weitaus mehr Privatpersonen Abmahnungen erhalten als bisher.
Auf Druck von Verbraucherschützern plant Bundesjustizministerin Zypries daher nun, wenigstens die Abmahngebühren gegenüber Privatpersonen bei einfach gelagerten Fällen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung auf 100 Euro zu begrenzen. Die Ministerin griff dabei auf dem Deutschen Anwaltstag in Köln das Beispiel eines 15-jährigen Mädchens auf, das das Foto ihrer Lieblings-Popgruppe ins Internet eingestellt hatte und dafür eine vierstellige Anwaltsrechnung erhielt.
lg
bernd
Nach geltendem Urheberrecht dürfen Sie für private Zwecke Video-DVDs oder Musik-CDs drei bis sieben Mal vervielfältigen und Freunden gelegentlich eine Kopie schenken. Neben analogen sind ausdrücklich digitale Kopien erlaubt. Diese können Sie auf beliebigen Trägern und in beliebigen Formaten herstellen. Solange Sie weder für das Kopieren noch den Rohling bezahlen, können Ihnen auch Bekannte Ihre Kopien anfertigen. Es ist erlaubt, Dateien in ein anderes Format zu komprimieren, auf zwei DVD-Rohlinge zu verteilen oder zu bearbeiten. Sie dürfen keine Kopien, egal in welcher Form, ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich anbieten, weder zum Verkauf, zur Versteigerung oder im Internet per File-Sharing. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Filme oder Musik, die im Internet ohne Einverständnis des Urhebers angeboten wird, dürfen Sie zum privaten Gebrauch nicht herunterladen, wenn Sie von deren Illegalität wissen. Davon müssen Sie bei aktuellen Songs oder Kinofilmen ausgehen. Der Urheberrechtsschutz endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Videos aus der Videothek können Sie kopieren, sofern Ihnen der Kopierschutz keinen Strich durch die Rechnung macht.
Kopierschutz bei Musik und Filmen
Privatkopien sind nur erlaubt, wenn Ihnen der Urheber dies technisch ermöglicht. Den Kopierschutz auf Musik-CDs, das Digital- Rights-Management (DRM)-System in Musik- Dateien oder die DVD-Verschlüsselung zu umgehen, ist ohne die Zustimmung des Rechteinhabers tabu. In Deutschland gilt zwar derzeit noch: Wer wirksame technische Kopierschutzmechanismen ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch umgeht, bleibt straffrei. Aber Vorsicht: Weder diese Bagatellklausel noch ein eingestelltes Strafverfahren schützen Sie vor einer Abmahnung durch den Rechteinhaber. Ferner gilt der Notanker nicht für die Umgehung des Kopierschutzes bei Computerspielen und Software.
Der private Besitz von Kopierschutzumgehungs- Software ist nicht verboten, jedoch der Einsatz zur Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes. Ebenso verboten ist es, entsprechende Software zu verbreiten oder zu bewerben. Hüten Sie sich davor, alte Kopierschutzumgehungs- Software bei eBay zu versteigern, sonst ist Ihnen eine Abmahnung samt saftiger Anwaltsrechnung sicher.
Probleme mit kopiergeschützten Musik-CDs oder DVDs
Zahlreiche CDs oder DVDs lassen sich nicht mehr im CD-ROM-Laufwerk Ihres PCs oder im Autoradio abspielen. Es soll vorgekommen sein, dass Nutzer die CD nicht mal mehr aus dem Laufwerk bekommen haben. Sofern Sie der Anbieter beim Kauf, etwa durch einen Aufdruck auf der Verpackung auf den Kopierschutz oder die eingeschränkte Abspielbarkeit hinweist, stellt dies keinen Mangel dar. Ist das nicht der Fall, können Sie die CD zurückgeben, den Kaufpreis mindern und gegebenenfalls Schadensersatz fordern, etwa für den Spezialisten, der die CD aus dem Laufwerk entfernen musste. Der Umtausch in ein anderes Produkt hängt von der Kulanz des Herstellers ab. Im Internet von einem Händler erworbene DVDs oder CDs können Sie innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben, wenn Sie das Siegel nicht aufgebrochen haben.
Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass Anbieter von kopiergeschützten Musik-CDs oder DVDs diese deutlich sichtbar kennzeichnen müssen "mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen..." sowie mit dem Namen und zustellungsfähiger Anschrift. Weist ein Disclaimer auf der Verpackung darauf hin, dass sich die DVD nur auf bestimmten Playern abspielen lässt, gilt die DVD nicht als fehlerhaft, wenn sie auf dort nicht genannten Playern nicht läuft.
Vorsicht Abmahnung!
Sollten Sie auf die Idee kommen, den Kopierschutz Ihrer Musik-CD ohne Erlaubnis zu knacken und die "Privatkopie" ins Internet zum Filesharing zu stellen, dürfte die Abmahnung im Briefkasten nicht mehr lange auf sich warten lassen. Die Musikindustrie kann mit Hilfe der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft die Adresse von Raubkopierern ermitteln und versendet dann eine kostenpflichtige Abmahnung an den Urheberrechtsverletzer.
Neben den strafrechtlichen Sanktionen, um die sich der Staatsanwalt kümmert, hat der Urheber gegen jeden, der seine Songs ohne Zustimmung in eine Tauschbörse lädt, einen zivilrechtlichen Unterlassungsund unter Umständen sogar einen Schadensersatzanspruch. Diese Summen können die strafrechtliche Geldbuße im Einzelfall schnell übersteigen.
Gläserner Verbraucher
Das geplante Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sieht künftig sogar einen Auskunftsanspruch gegen Dritte, etwa Provider, vor, um Urheberrechte besser durchzusetzen. Ist der Urheber dann direkt über den Provider in der Lage, die Identität zu ermitteln, so ist zu erwarten, dass künftig weitaus mehr Privatpersonen Abmahnungen erhalten als bisher.
Auf Druck von Verbraucherschützern plant Bundesjustizministerin Zypries daher nun, wenigstens die Abmahngebühren gegenüber Privatpersonen bei einfach gelagerten Fällen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung auf 100 Euro zu begrenzen. Die Ministerin griff dabei auf dem Deutschen Anwaltstag in Köln das Beispiel eines 15-jährigen Mädchens auf, das das Foto ihrer Lieblings-Popgruppe ins Internet eingestellt hatte und dafür eine vierstellige Anwaltsrechnung erhielt.
lg
bernd
Kommentar