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    Privates Kopieren ist kein Verbrechen!


    Nach geltendem Urheberrecht dürfen Sie für private Zwecke Video-DVDs oder Musik-CDs drei bis sieben Mal vervielfältigen und Freunden gelegentlich eine Kopie schenken. Neben analogen sind ausdrücklich digitale Kopien erlaubt. Diese können Sie auf beliebigen Trägern und in beliebigen Formaten herstellen. Solange Sie weder für das Kopieren noch den Rohling bezahlen, können Ihnen auch Bekannte Ihre Kopien anfertigen. Es ist erlaubt, Dateien in ein anderes Format zu komprimieren, auf zwei DVD-Rohlinge zu verteilen oder zu bearbeiten. Sie dürfen keine Kopien, egal in welcher Form, ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich anbieten, weder zum Verkauf, zur Versteigerung oder im Internet per File-Sharing. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Filme oder Musik, die im Internet ohne Einverständnis des Urhebers angeboten wird, dürfen Sie zum privaten Gebrauch nicht herunterladen, wenn Sie von deren Illegalität wissen. Davon müssen Sie bei aktuellen Songs oder Kinofilmen ausgehen. Der Urheberrechtsschutz endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Videos aus der Videothek können Sie kopieren, sofern Ihnen der Kopierschutz keinen Strich durch die Rechnung macht.


    Kopierschutz bei Musik und Filmen


    Privatkopien sind nur erlaubt, wenn Ihnen der Urheber dies technisch ermöglicht. Den Kopierschutz auf Musik-CDs, das Digital- Rights-Management (DRM)-System in Musik- Dateien oder die DVD-Verschlüsselung zu umgehen, ist ohne die Zustimmung des Rechteinhabers tabu. In Deutschland gilt zwar derzeit noch: Wer wirksame technische Kopierschutzmechanismen ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch umgeht, bleibt straffrei. Aber Vorsicht: Weder diese Bagatellklausel noch ein eingestelltes Strafverfahren schützen Sie vor einer Abmahnung durch den Rechteinhaber. Ferner gilt der Notanker nicht für die Umgehung des Kopierschutzes bei Computerspielen und Software.

    Der private Besitz von Kopierschutzumgehungs- Software ist nicht verboten, jedoch der Einsatz zur Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes. Ebenso verboten ist es, entsprechende Software zu verbreiten oder zu bewerben. Hüten Sie sich davor, alte Kopierschutzumgehungs- Software bei eBay zu versteigern, sonst ist Ihnen eine Abmahnung samt saftiger Anwaltsrechnung sicher.

    Probleme mit kopiergeschützten Musik-CDs oder DVDs


    Zahlreiche CDs oder DVDs lassen sich nicht mehr im CD-ROM-Laufwerk Ihres PCs oder im Autoradio abspielen. Es soll vorgekommen sein, dass Nutzer die CD nicht mal mehr aus dem Laufwerk bekommen haben. Sofern Sie der Anbieter beim Kauf, etwa durch einen Aufdruck auf der Verpackung auf den Kopierschutz oder die eingeschränkte Abspielbarkeit hinweist, stellt dies keinen Mangel dar. Ist das nicht der Fall, können Sie die CD zurückgeben, den Kaufpreis mindern und gegebenenfalls Schadensersatz fordern, etwa für den Spezialisten, der die CD aus dem Laufwerk entfernen musste. Der Umtausch in ein anderes Produkt hängt von der Kulanz des Herstellers ab. Im Internet von einem Händler erworbene DVDs oder CDs können Sie innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben, wenn Sie das Siegel nicht aufgebrochen haben.

    Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass Anbieter von kopiergeschützten Musik-CDs oder DVDs diese deutlich sichtbar kennzeichnen müssen "mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen..." sowie mit dem Namen und zustellungsfähiger Anschrift. Weist ein Disclaimer auf der Verpackung darauf hin, dass sich die DVD nur auf bestimmten Playern abspielen lässt, gilt die DVD nicht als fehlerhaft, wenn sie auf dort nicht genannten Playern nicht läuft.

    Vorsicht Abmahnung!


    Sollten Sie auf die Idee kommen, den Kopierschutz Ihrer Musik-CD ohne Erlaubnis zu knacken und die "Privatkopie" ins Internet zum Filesharing zu stellen, dürfte die Abmahnung im Briefkasten nicht mehr lange auf sich warten lassen. Die Musikindustrie kann mit Hilfe der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft die Adresse von Raubkopierern ermitteln und versendet dann eine kostenpflichtige Abmahnung an den Urheberrechtsverletzer.

    Neben den strafrechtlichen Sanktionen, um die sich der Staatsanwalt kümmert, hat der Urheber gegen jeden, der seine Songs ohne Zustimmung in eine Tauschbörse lädt, einen zivilrechtlichen Unterlassungsund unter Umständen sogar einen Schadensersatzanspruch. Diese Summen können die strafrechtliche Geldbuße im Einzelfall schnell übersteigen.
    Gläserner Verbraucher

    Das geplante Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sieht künftig sogar einen Auskunftsanspruch gegen Dritte, etwa Provider, vor, um Urheberrechte besser durchzusetzen. Ist der Urheber dann direkt über den Provider in der Lage, die Identität zu ermitteln, so ist zu erwarten, dass künftig weitaus mehr Privatpersonen Abmahnungen erhalten als bisher.

    Auf Druck von Verbraucherschützern plant Bundesjustizministerin Zypries daher nun, wenigstens die Abmahngebühren gegenüber Privatpersonen bei einfach gelagerten Fällen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung auf 100 Euro zu begrenzen. Die Ministerin griff dabei auf dem Deutschen Anwaltstag in Köln das Beispiel eines 15-jährigen Mädchens auf, das das Foto ihrer Lieblings-Popgruppe ins Internet eingestellt hatte und dafür eine vierstellige Anwaltsrechnung erhielt.


    lg
    bernd
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.

  • #2
    AW: Privates Kopieren ist kein Verbrechen! - Info -

    Das meiste davon bezieht sich auf digitale Vervielfältigung. Es ist z.B. erlaubt eine kopiergeschützte CD analog aufzunehmen und dann wieder auf CD zu brennen. Das gleiche gilt für Filme. Zwar machen nur wenige diesen Umweg aber die die wollen, denen ist das egal. (Ich weiß aber nicht ob das jetzt stimmt was ich geschrieben hab!)

    Kommentar


    • #3
      AW: Privates Kopieren ist kein Verbrechen! - Info -

      Also auf gut deutsch gesagt heißt das:
      man darf DVDs kopieren, aber nicht gewerblich benutzen, hingegen aber bsp. Freunden GRATIS schenken oder wie? Und das is dann erlaubt oder wie??

      Gibts da auch ne Quelle?

      Darf man dann per ... was weiß ich, kazaa oder so, filme saugen und die dann brennen oder so? selbiges mit musik?

      Kommentar


      • #4
        AW: Privates Kopieren ist kein Verbrechen! - Info -

        Zitat von berndf Beitrag anzeigen
        Privates Kopieren ist kein Verbrechen!

        Nach geltendem Urheberrecht dürfen Sie für private Zwecke Video-DVDs oder Musik-CDs drei bis sieben Mal vervielfältigen und Freunden gelegentlich eine Kopie schenken. Neben analogen sind ausdrücklich digitale Kopien erlaubt. Diese können Sie auf beliebigen Trägern und in beliebigen Formaten herstellen. Solange Sie weder für das Kopieren noch den Rohling bezahlen, können Ihnen auch Bekannte Ihre Kopien anfertigen. Es ist erlaubt, Dateien in ein anderes Format zu komprimieren, auf zwei DVD-Rohlinge zu verteilen oder zu bearbeiten. Sie dürfen keine Kopien, egal in welcher Form, ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich anbieten, weder zum Verkauf, zur Versteigerung oder im Internet per File-Sharing. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Filme oder Musik, die im Internet ohne Einverständnis des Urhebers angeboten wird, dürfen Sie zum privaten Gebrauch nicht herunterladen, wenn Sie von deren Illegalität wissen. Davon müssen Sie bei aktuellen Songs oder Kinofilmen ausgehen. Der Urheberrechtsschutz endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Videos aus der Videothek können Sie kopieren, sofern Ihnen der Kopierschutz keinen Strich durch die Rechnung macht.
        Hört sich für mich sehr strange an...

        Zitat von Duke Beitrag anzeigen
        Gibts da auch ne Quelle?
        Würde mich auch interessieren. Vor allem wegen diesem Abschnitt.

        Zitat von Duke Beitrag anzeigen
        Darf man dann per ... was weiß ich, kazaa oder so, filme saugen und die dann brennen oder so? selbiges mit musik?
        Nein.

        Kommentar


        • #5
          AW: Privates Kopieren ist kein Verbrechen! - Info -

          Ich wart ma zuerst auf die Quellenangabe, und dann kann man das ja selbst besser nachsehen

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          • #6
            AW: Privates Kopieren ist kein Verbrechen! - Info -

            Zitat von Duke Beitrag anzeigen
            Ich wart ma zuerst auf die Quellenangabe, und dann kann man das ja selbst besser nachsehen
            Mach das. Vorher ein kleiner Vorgeschmack...

            Gefahren des Filesharing

            [...]

            Nutzer von Filesharing-Netzwerken, die illegal urheberrechtlich geschützte Werke anbieten oder herunterladen, laufen zudem Gefahr, von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt zu werden. Dass die Gefahr entdeckt zu werden im Moment angesichts der hohen und zunehmenden Zahl von Tauschbörsennutzern sehr gering ist, ändert nichts daran, dass es für den Einzelnen zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen kommen kann. Siehe dazu auch den Abschnitt Rechtliche Auseinandersetzungen um Filesharing.

            Rechtliche Auseinandersetzungen um Filesharing

            In den Niederlanden ist die Software für die umstrittene Tauschbörse KaZaA im Dezember 2003 für legal erklärt worden (das bedeutet, der Anbieter der KaZaA-Software kann laut diesem Urteil nicht für die Urheberrechtsverletzungen der Software-Nutzer verantwortlich gemacht werden). Der Hoge Raad, der höchste Gerichtshof des Landes, hat es abgelehnt, eine Klage der niederländischen Verwertungsgesellschaft für Wort und Ton, Buma/Stemra, gegen die beiden KaZaA-Gründer neu zu verhandeln. Das bedeutet jedoch nur, dass in den Niederlanden die Software an sich nicht illegal ist und ihr Autor nicht für Dinge haftbar gemacht werden darf, die mit seiner Software ermöglicht werden, nicht, dass jegliche Benutzung der Software legal ist.

            Seit April 2003 begann man sowohl in den USA als auch in Europa seitens der RIAA und IFPI gegen die Anbieter von Musik in Tauschbörsen zu klagen. Zudem wurden lizenzierte Downloadplattformen angeboten, um auf diese Weise den Nutzern als Konkurrenz zu den Tauschbörsen vollständig legale Alternativen anzubieten. Nachteil bei diesen Plattformen sind jedoch die Beschränkungen durch das eingesetzte DRM.

            Im Juni 2004 wurde in Deutschland ein Anbieter von urheberrechtlich geschützter Musik in Tauschbörsen im Strafverfahren zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 400 Euro verurteilt; zusätzlich einigten sich die Anwälte außergerichtlich auf 8.000 Euro als Schadenersatz.[1] [2] Für die Strafvervolgung wurde der Internet Service Provider des Beklagten durch die Staatsanwaltschaft gezwungen die Kundendaten herauszugeben, denn nach dem zum 19. August 2003 in Kraft getretenen „1. Korb“ des deutschen Urheberrechtsgesetzes machen sich Teilnehmer strafbar, wenn sie geschützte Inhalte im Internet anderen zum Upload zur Verfügung stellen. In einem weiteren Urteil wurde bestätigt, dass die Provider nur dann gezwungen werden können, Kundendaten herauszugeben, wenn bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt wurde. Das Herunterladen geschützter Inhalte ist jedoch nur dann strafbar, wenn das Heruntergeladene aus offensichtlich illegaler Quelle stammt. Diese Offensichtlichkeit ist selten gegeben.

            Im Spätsommer 2005 erregte das Geschäftsmodell der Logistep AG Aufsehen, die das Suchen nach Anbietern von rechtlich geschützten Werken über eine Software automatisiert hat und dies den Rechteinhabern als Dienstleistung anbietet. Die AccessProvider sind allerdings zunächst nicht verpflichtet und berechtigt, an Dritte Daten über ihre Kunden weiter zu geben, so die OLGe Hamburg und Frankfurt. Daher ist auch hier der Umweg über eine Strafanzeige nötig. Die geplante Novelle des Urheberrechts soll hier allerdings eine Änderung bringen. Dann könnten Inhaber von Urheberrechten direkt Auskunft von den Providern verlangen. Es ist dabei noch umstritten, ob dies nur nach richterlichem Beschluss geschieht und unklar, inwieweit das novellierte Gesetz dies regeln wird. Erteilen AccessProvider Auskunft, ohne es zu müssen, machen sie sich ihrerseits strafbar wegen Geheimnisverrats (siehe Datenschutz), denn die Auskunft bedeutet einen Eingriff in die Sphäre des Nutzers. In Diskussion ist auch, ob zur Verfolgung der Urheberrechtsverletzer durch den Staat und durch die Verletzten, ein Rückgriff auf die geplanten verdachtsunabhängig gespeicherten Vorratsdaten (Vorratsdatenspeicherung) möglich werden soll. Noch ist dies nicht möglich, aufgrund der Zweckbindung der Vorratsdaten ausschließlich zur Verfolgung schwerer Straftaten.

            Die sog. "Abmahnkanzleien" agieren bei Abmahnungen wegen Filesharingaktivitäten auf rechtlich und tatsächlich sehr dünnem Eis. In tatsächlicher Hinsicht ist meist die Beweislage sehr "dünn" - Verstöße werden behauptet und der Vorwurf plausibel gemacht. Ob er sich im Einzelfall nachweisen lässt, ist äusserst fraglich. Meist kann nur der Anschlussinhaber ermittelt werden. Dieser haftet aber nur in seltensten Fällen - auch wenn von den Kanzleien anderes behauptet wird. Siehe zur Beweiswürdigung und (behaupteten) Störerhaftung den juristischen Fachaufsatz hier.

            Aus der Wissenschaft und aus Computer- und Bürgerrechtsaktivistenkreisen gibt es den Vorschlag, das Tauschen von Filmen und Musik zu legalisieren und die Urheber über eine Kulturflatrate zu "entschädigen".

            Auch in Frankreich, der Schweiz und Österreich finden wie in Deutschland zur Zeit rege Debatten um geplante Urheberrechtsnovellen, die sich insbesondere um die Bewältigung des „Filesharingproblems“ drehen, statt. In Frankreich lehnte das Parlament einen Gesetzesentwurf der Regierung ab und sprach sich stattdessen für das Konzept einer Kultur-Flatrate aus.

            Betroffene (beider Seiten) sollten, wenn sie rechtlichen Rat suchen, bei dieser für den Allgemeinanwalt speziellen Materie darauf achten, dass sie an spezialisierte Anwälte geraten. Der Bereich des Urheberrechts wird als grüner Bereich bezeichnet, Mitglieder von DGRI, ZUM und GRUR etwa sollten hier firm sein. Der Bereich wird neben dem Urheberrecht auch zum weiten Begriff des IT-Rechts gezählt.

            Quelle: Wikipedia

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            • #7
              AW: Privates Kopieren ist kein Verbrechen! - Info -

              Quelle Chaos Computer Club e.V.

              Neben den politischen Gründen für einen Boykott der Musikindustrie gibt es auch noch ganz handfeste pragmatische Gründe:

              * Mit den Erlösen aus den CD-Käufen bezahlt die Musikindustrie die Klagen gegen unsere Kinder. Wieso sollten wir als Gesellschaft dem Gegner auch noch seine Munition finanzieren?

              * Mit den Erlösen aus den CD-Käufen bezahlt die Musikindustrie den Kopierschutz, sowohl die Forschung als auch die Umsetzung. Wieso sollten wir als Gesellschaft Technologien finanzieren, deren einziger Zweck darin besteht, uns an der Ausübung unseres Rechtes auf Kopieren zu hindern?

              * Wir haben das Recht auf Kopien über GEMA-Abgaben auf CD-Brenner und -Rohlinge erkauft. Es ist unglaublich, wenn wir uns jetzt die Ausübung unseres bezahlten Rechtes als "Raub" vorwerfen lassen müssen.

              Doch weshalb sind Peer-to-Peer (P2P) Tauschbörsen so beliebt? Als einige Argumente sind zu nennen

              * Die Qualität der Musik auf dem Markt ist gesunken. Musik, die der Musikindustrie nur einen noch besseren Umsatz beschert, nur kurze Zeit in den Charts zu hören, aber nicht von Dauer ist, lohnt sich nicht für teures Geld zu kaufen. In wenigen Jahren erinnert sich sowieso niemand mehr an die damaligen Stücke.

              * Der Preis für eine CD ist zu hoch. Zumindest für die hart umworbene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Wie Studien ergaben, kaufen sich diejenigen CDs, die auch ein Einkommen haben, sprich die Gruppe der ab 40jährigen.

              * Der CD-Kopierschutz hindert Hörer daran CDs auf aktuellen CD-Playern abzuspielen. Selbst etliche Auto-CD-Spieler können die gekaufte CD nicht mehr abspielen. Auch CD-ROM-Laufwerke in PCs lesen die CD nicht mehr ein, um sich die Musik für den privaten MP3-Player umzuwandeln. So bleibt für viele Hörer nur der Weg in Tauschbörsen, um sich diese CD in digitaler Form herunter zu laden und auf eine CD zu brennen, die sich überall abspielen lässt.

              * Die Auswahl in den Musikläden ist begrenzt. Für Raritäten sind Tauschbörsen eine Fundgrube. Wer nicht in Großstädten wohnt oder die Zeit hat, etliche Plattenläden zu besuchen, kann sich daheim sein Lieblingsstück von vor 20 Jahren runter laden. Ohne viel Suchen.

              * Tauschbörsen haben sich als ein ideales Vertriebsmittel herausgestellt -- allein eine vernünftige Bezahlfunktion fehlt. An der Musikindustrie ist der Zug des Internets vorbei gefahren. Die Musikhörer haben ihre eigenen Vertriebswege für aktuelle Technik gefunden, die ihre Wünsche befriedigt. Währenddessen hat sich die Musikindustrie weiter darum gekümmert ihre Pfründe zu wahren. Doch viele Hörer sind bereit, Künstler für ihr Werk zu entlohnen. Dazu müssen neue Wege geschaffen werden, um ihnen gerecht das Honorar zukommen zu lassen.

              Quelle Brigitte Zypries
              Aber: In letzter Zeit wenden sich immer mehr Privatleute an mich, die für die einmalige Verletzung eines Urheberrechts eine Abmahnung mit einer zuweilen sogar vierstelligen Anwaltsrechnung ins Haus geschickt bekommen. Zum Beispiel ein 15jähriges Mädchen, das ein Foto ihrer Lieblings-Popgruppe auf ihrer Homepage eingestellt hat – oder der Vorsitzende eines Sportvereins, der einen kleinen Stadtplan-Ausschnitt für den Weg zum Sportplatz ins Internet stellt. Und wenn ich dann noch höre, dass eine Anwaltskanzlei täglich bei den Betroffenen anruft, um die Geldforderung einzutreiben, dann muss ich Ihnen ganz klar sagen: Ein solches Verhalten kann nicht akzeptiert werden!

              Wir werden deshalb bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen den Gegenstandswert präziser regeln und auch deckeln: Einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung dürfen nicht mehr als 50 bis 100 Euro für Abmahnung und Anwalt nach sich ziehen.

              Stellt auf keinen Fall eure Musik, Programme in Filebörsen zur Verfügung !!
              Der Download ist bisher in Deutschland noch nicht strafbar .

              Anmerkung : Aus dem Vertrag mit P2P usw. kommt man oft raus, wenn
              Sie fristlos kündigen , da illegale Downloads angeboten werden,

              Eine Reform der Gema ist dringend nötig - Petition einreichen, beim deutschen Bundestag, da jeder Urheberabgabe zahlt CD Rohlinge usw. aber durch den Kopierschutz nicht das Recht auf eine Kopie ausüben kann.

              Die EU bereitet zur Zeit eine Reform des Urheberrecht vor .

              Tauschbörsen
              dürfen Sie zum privaten Gebrauch nicht herunterladen, wenn Sie von deren Illegalität wissen.

              Wer nichts weiss, kann sich dumm stellen ?

              Wer Tauschbörsen besucht benutzt oft anonyme Internetverbindungen , wie Jab das noch kostenlos ist.Das Risiko ist da sehr klein, daß man ihre IP rausbekommt.

              Die Musik und Filmindustrie ist selber schuld, wenn Sie hier Abzockerpreise
              für Musik , Filme verlangt werden.

              Im Ausland bekommt man einzelne Songs für 10 Cent, hier 99 Cent in Deutschland.

              Link zum Rechtsanwalt Dr. Bahr - Internetexperte + Medienrecht

              http://www.dr-bahr.com/faq/faq_neuesurheberrecht.php

              In den USA werden von Verbraucher die Musikindistrie verklagt, wenn Sie Kopierschutz verwenden.

              Die Deutschen lassen sich alles gefallen. Wenn keiner Kopiergeschütze Musik-CD kauft, wird auch die Musikindistrie das schnelltens rausnehmen.

              Brigitte Zypries hat von der Lobby der Musikindustrie einen Kniefall gemacht
              statt das Recht der Verbraucher wahrzunehmen.

              lg
              bernd
              http://www.computerdeals.de

              ICQ 299779126

              Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
              Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.

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