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    Verkauf unter Wert bei eBay – Schadensersatz wegen verweigerter Vertragserfüllung
    10.01.2007 » Tags: Kaufvertrag, Irrtum, Schadensersatz, Angebotsrücknahme

    Verkäufe bei eBay lohnen sich nicht immer. In einem aktuellen Fall hatte der Käufer eines Rübenroders (zur Ernte von Zuckerrüben) mit einem Wert von 60.000.- Euro ein echtes Schnäppchen gemacht. Nach Ende der Bietfrist war er mit seinem Gebot in Höhe von 51 Euro (Startgebot 1 Euro) der Meistbietende. Somit war ein rechtlich wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, den eBay am selben Tag auch bestätigte.

    Kurze Zeit später entrichtete der Käufer den Kaufpreis und forderte den Verkäufer zur Übergabe der landwirtschaftlichen Maschine auf. Dies allerdings vergeblich, da sich dieser weigerte seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachzukommen und dem Käufer per Mail mitteilte, dass die Maschine bereits anderweitig verkauft worden sei. Die Aufrechterhaltung des Angebotes bei eBay habe auf einem Irrtum beruht.

    Zu Unrecht, wie das Landgericht Köln (Az.: 28 O 567/05, Urteil vom 24.05.2006) entschied. Die Berufung des Verkäufers wies das OLG Köln (Az.: 19 U 109/06, Urteil vom 08.12.2006) nun zurück und bestätigte die Auffassung des Landgerichts in allen Punkten. Auch wenn eine hochwertige Sache zu einem niedrigen Startpreis bei eBay eingestellt werde, trägt der Verkäufer die Gefahr eines geringeren Kaufpreises.
    Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 59.949,00 Euro, da er nicht mehr in der Lage war den Rübenroder zu liefern.

    Fazit:
    Grundsätzlich besteht bei eBay unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, irrtümlich eingestellte oder ausgezeichnete Angebote vor Ende der Bietfrist von der Seite zu entfernen. Ist die Auktionsfrist abgelaufen ist dies jedoch kaum noch möglich. Verkäufer bei Online-Auktionen sollten deswegen genau darauf achten, dass alle gemachten Angaben auch gewünscht sind.

    lg
    bernd
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.

  • #2
    AW: Verkauf unter Wert bei eBay

    Wie ist die Rechtslage bei "Spaßbietern".

    Ist der Käufer dann verpflichtet den Artikel zu kaufen?



    Und noch was...

    Ein Kollege hat mal aus einem Spaß heraus seinen Arbeitskollegen bei Ebay angeboten. Es gibt etliche andere solcher Fälle als Beispiel.
    Aber meine Frage... Wie siehts aus wenn jemand dafür bietet und die Auktion abläuft?
    Eine etwas blöde Frage. Interessieren würde es mich dennoch.

    Kommentar


    • #3
      AW: Verkauf unter Wert bei eBay

      Zitat von Narloxon Beitrag anzeigen
      Wie ist die Rechtslage bei "Spaßbietern".


      Und noch was...

      Ein Kollege hat mal aus einem Spaß heraus seinen Arbeitskollegen bei Ebay angeboten. Es gibt etliche andere solcher Fälle als Beispiel.
      Aber meine Frage... Wie siehts aus wenn jemand dafür bietet und die Auktion abläuft?
      Eine etwas blöde Frage. Interessieren würde es mich dennoch.
      Sowas unterbindet Ebay immer. Die Auktion wäre immer unwirksam .
      Personen kann man nicht ersteigern.

      Spaßbieter:
      Ist der Käufer dann verpflichtet den Artikel zu kaufen?

      Er muss zahlen. Das Gesetz kennt kein Unterschied beim Kauf.

      Der Spaßbieter kann immer in Regreß genommen werden, da der Anbieter
      den Artikel noch mal reinstellen kann und Kosten bei Ebay hat.
      Oder er kann den Spaßbieter zur Abnahme des Kaufpreises verklagen.

      Wer eine Willenserklärung abgibt, haftet dafür.
      lg
      bernd
      Zuletzt geändert von berndf; 12.01.2007, 20:23.
      http://www.computerdeals.de

      ICQ 299779126

      Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
      Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.

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