Verkauf unter Wert bei eBay – Schadensersatz wegen verweigerter Vertragserfüllung
10.01.2007 » Tags: Kaufvertrag, Irrtum, Schadensersatz, Angebotsrücknahme
Verkäufe bei eBay lohnen sich nicht immer. In einem aktuellen Fall hatte der Käufer eines Rübenroders (zur Ernte von Zuckerrüben) mit einem Wert von 60.000.- Euro ein echtes Schnäppchen gemacht. Nach Ende der Bietfrist war er mit seinem Gebot in Höhe von 51 Euro (Startgebot 1 Euro) der Meistbietende. Somit war ein rechtlich wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, den eBay am selben Tag auch bestätigte.
Kurze Zeit später entrichtete der Käufer den Kaufpreis und forderte den Verkäufer zur Übergabe der landwirtschaftlichen Maschine auf. Dies allerdings vergeblich, da sich dieser weigerte seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachzukommen und dem Käufer per Mail mitteilte, dass die Maschine bereits anderweitig verkauft worden sei. Die Aufrechterhaltung des Angebotes bei eBay habe auf einem Irrtum beruht.
Zu Unrecht, wie das Landgericht Köln (Az.: 28 O 567/05, Urteil vom 24.05.2006) entschied. Die Berufung des Verkäufers wies das OLG Köln (Az.: 19 U 109/06, Urteil vom 08.12.2006) nun zurück und bestätigte die Auffassung des Landgerichts in allen Punkten. Auch wenn eine hochwertige Sache zu einem niedrigen Startpreis bei eBay eingestellt werde, trägt der Verkäufer die Gefahr eines geringeren Kaufpreises.
Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 59.949,00 Euro, da er nicht mehr in der Lage war den Rübenroder zu liefern.
Fazit:
Grundsätzlich besteht bei eBay unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, irrtümlich eingestellte oder ausgezeichnete Angebote vor Ende der Bietfrist von der Seite zu entfernen. Ist die Auktionsfrist abgelaufen ist dies jedoch kaum noch möglich. Verkäufer bei Online-Auktionen sollten deswegen genau darauf achten, dass alle gemachten Angaben auch gewünscht sind.
lg
bernd
10.01.2007 » Tags: Kaufvertrag, Irrtum, Schadensersatz, Angebotsrücknahme
Verkäufe bei eBay lohnen sich nicht immer. In einem aktuellen Fall hatte der Käufer eines Rübenroders (zur Ernte von Zuckerrüben) mit einem Wert von 60.000.- Euro ein echtes Schnäppchen gemacht. Nach Ende der Bietfrist war er mit seinem Gebot in Höhe von 51 Euro (Startgebot 1 Euro) der Meistbietende. Somit war ein rechtlich wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, den eBay am selben Tag auch bestätigte.
Kurze Zeit später entrichtete der Käufer den Kaufpreis und forderte den Verkäufer zur Übergabe der landwirtschaftlichen Maschine auf. Dies allerdings vergeblich, da sich dieser weigerte seinen Pflichten aus dem Kaufvertrag nachzukommen und dem Käufer per Mail mitteilte, dass die Maschine bereits anderweitig verkauft worden sei. Die Aufrechterhaltung des Angebotes bei eBay habe auf einem Irrtum beruht.
Zu Unrecht, wie das Landgericht Köln (Az.: 28 O 567/05, Urteil vom 24.05.2006) entschied. Die Berufung des Verkäufers wies das OLG Köln (Az.: 19 U 109/06, Urteil vom 08.12.2006) nun zurück und bestätigte die Auffassung des Landgerichts in allen Punkten. Auch wenn eine hochwertige Sache zu einem niedrigen Startpreis bei eBay eingestellt werde, trägt der Verkäufer die Gefahr eines geringeren Kaufpreises.
Das Gericht verurteilte den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 59.949,00 Euro, da er nicht mehr in der Lage war den Rübenroder zu liefern.
Fazit:
Grundsätzlich besteht bei eBay unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, irrtümlich eingestellte oder ausgezeichnete Angebote vor Ende der Bietfrist von der Seite zu entfernen. Ist die Auktionsfrist abgelaufen ist dies jedoch kaum noch möglich. Verkäufer bei Online-Auktionen sollten deswegen genau darauf achten, dass alle gemachten Angaben auch gewünscht sind.
lg
bernd
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