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Abo-und andere Fallen im Internet

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    Verbraucher werden immer wieder mit unerwünschten Abonnementverträgen und Rechnungen für angeblich eingegangene Verträge konfrontiert. Es wird behauptet, die Verträge seien über das Internet zustande gekommen. Besucht wurden vornehmlich Webseiten, die mit kostenlosen Angeboten zum Download von Songtexten, Hausaufgaben, Witzen und Ähnlichem, dem kostenfreien Versand von SMS oder kostenfreien Testergebnissen werben.


    Den eigentlichen Inhalt der Seite erreicht man oft nur über die Anmeldung zu einem Gewinnspiel.
    Bei der Anmeldung muss man seine persönliche Daten eingeben und durch das Setzen eines Häkchens die Teilnahmebedingungen akzeptieren.
    Dort findet sich versteckt eine Regelung, wonach kostenpflichtiges Abo mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren abgeschlossen wird.

    Die Kosten für ein Jahr werden im voraus zur Zahlung fällig. Meist geht es um Beträge zwischen 60 und 120 Euro.

    Da kaum jemand die umfangreichen Teilnahmebedingungen durchliest, sondern im Gegenteil der Verbraucher im Glauben ist, ein kostenloses Angebot wahrzunehmen, kommt das böse Erwachen erst geraume Zeit später: In der Regel nach zwei Wochen flattert unerwartet eine Rechnung ins Haus.

    Ein weitere Masche sind so genannte Lebensalterprognosen oder Intelligenztests. Dabei wird kein Abonnement eingegangen, sondern es wird aus ein paar Angaben des Users eine allgemein gehaltene Prognose (z.B. über das zu erreichende Alter oder den Intelligenquotienten) zugesandt. Dass diese kostenpflichtig ist, erfährt man meistens erst mit Zustellung der Rechnung zwei Wochen später. Denn der Betrag zwischen 30 und 60 Euro findet sich nur versteckt in den so genannten "AGB und Verbraucherinformationen".

    Da unterschiedliche Anbieter diese dubiosen Internetleistungen anbieten, gibt es kein Patentrezept, wie sich ein Verbraucher dagegen rechtlich zur Wehr setzen kann. Im Folgenden sollen aber denkbare Angriffspunkte vorgestellt werden.

    Kein wirksamer Vertrag

    Zunächst kann der Verbraucher argumentieren, dass schon gar kein Vertrag über ein kostenpflichtiges Abo oder eine kostenpflichtige Testauswertung geschlossen wurde. Es fehlen zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Die Internetseite bezieht sich augenscheinlich nur auf eine kostenlose Leistung (z.B. den Gratistest) und nur diese ist vom Verbraucher normalerweise auch gewünscht.

    Kein wirksamer Einbezug der Kostenpflichtigkeit

    Problematisch ist insbesondere, dass die wesentlichen Vertragsinhalte hinsichtlich Leistung und Gegenleistung (Kostenpflichtigkeit) sowie des Zustandekommens eines Abos erst in den Teilnahmebedingungen festgelegt werden, nicht aber im eigentlichen Vertragsangebot enthalten sind.

    Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die in der Regel nur dazu dienen, das Vertragsverhältnis auszugestalten, nicht aber die wesentlichen Leistungen festzusetzen.
    Zumindest müsste auf der Webseite in deutlicher Form darauf hingewiesen werden, dass in den AGB noch etwas so Wichtiges geregelt wird.

    Sonst braucht ein Verbraucher nach Auffassung der Verbraucherzentralen nicht damit zu rechnen.

    Es handelt sich dann um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c BGB. Selbst wenn ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist (s.o.), ist die Kostenpflicht nicht wirksam einbezogen.

    Umso mehr deutet die Bezeichnung "Teilnahmebedingungen" darauf hin, dass sich diese Bedingungen nur auf ein Gewinnspiel beziehen, nicht aber auf den Abschluss eines mit Kosten verbundenen Abonnementvertrages.

    Anfechtung des Vertrages

    Möglicherweise kann ein betroffener Verbraucher auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären bzw. wegen eines Inhaltsirrtums erklären.

    Bei den Abo-Fällen könnte ein Irrtum bezüglich der Tragweite der Erklärung vorliegen. Der Verbraucher weiß nicht, dass er neben dem Angebot über die kostenfreie Leistung auch ein Angebot zu einem kostenpflichtigen Abonnement annimmt.

    Je nach Gestaltung der Internetseite kann außerdem eine bewusste Irreführung zu bejahen sein, was zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Die Aufmachung dient nur dem Zweck, dem Verbraucher darüber zu täuschen, dass beispielsweise "heute gratis" in Wirklichkeit zu einem zwei Jahre laufenden Abonnement führt.

    Üblicherweise werden im Medium Internet Tests und Testangebote kostenlos angeboten. Da die Anbieter hiervon abweichen, muss deutlich auf die Kostenpflicht hingewiesen werden.

    Der sehr klein gedruckte Hinweis am unteren Bildrand meist nach Ansicht der Verbraucherzentralen dafür nicht aus.

    Es ist daher ratsam hilfsweise den Vertrag anzufechten (s. Musterbriefe).

    Widerruf

    Ein Widerruf des Vertrags kommt daneben ebenfalls in Betracht. Der Vertrag wird im Rahmen des Fernabsatzes geschlossen.
    Findet sich auf der Seite keine Widerrufsbelehrung, so kann der Vertrag auch nach Ablauf der zwei Wochen noch widerrufen werden.

    Oft ist die Widerrufsbelehrung irgendwo innerhalb der Teilnahmebedingungen untergebracht.
    Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern ist es nicht ausreichend, die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu platzieren.

    Dies entspricht nämlich nicht dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Voraussetzungen zum Deutlichkeitsgebot.

    Die Belehrung muss optisch gegenüber dem restlichen Text hervorgehoben werden.

    Jedenfalls muss, wenn die Widerrufsbelehrung nicht auf der ersten Seite platziert ist, neben dem Hinweis auf die Teilnahmebedingungen, Verbraucherinformationen o.ä. ausdrücklich auch der Hinweis auf die Widerrufsbelehrung vorhanden sein.

    Fehlt eine nach diesen Anforderungen ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, so kann hilfsweise jederzeit der Widerruf erklärt werden (s. Musterbriefe).

    Minderjährige

    Viele der Angebote richten sich gezielt auch an Minderjährige, so der kostenlose SMS-Versand oder die versprochene Hilfe bei der Suche nach einer Lehrstelle oder nach Hausaufgaben und Referaten.
    In diesen Fällen muss zudem der Minderjährigenschutz (Geschäftsfähigkeit) beachtet werden.

    Der Abonnementvertrag ist aufgrund des Minderjährigenschutzes immer unwirksam, wenn die Eltern ihn nicht genehmigen. Dabei wirkt es sich auf dieses Ergebnis nicht aus, ob der Minderjährige seine eigenen Angaben richtig eingegeben hat, falsche Angaben gemacht (z.B. weil eine Geburtsdatumsangabe unter 18 Jahren technisch gar nicht möglich ist) oder die Daten der Eltern verwendet hat.
    Willigen die Eltern nicht ein und genehmigen sie den Vertrag nicht nachträglich, besteht weder mit dem Minderjährigen noch mit den Eltern ein wirksamer Vertrag (s. Musterbriefe).

    Hilfen und weiteres Vorgehen

    Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl solcher Angebote in jedem Einzelfall zu prüfen ist, wie und ob man sich rechtlich am Besten wehrt.
    Weiterhelfen kann hier die Rechtsberatung durch die Verbraucherzentrale oder in Bayern auch durch den Verbraucherservice.

    Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen dass es sich in vielen Fällen lohnt, sich gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen.
    Zwar kann es vorkommen, dass Verbraucher, die ihre Einwände vortragen und nicht bezahlen, mit weiteren Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros und Rechtsanwälten überzogen werden.

    Dennoch lassen es die Firmen letztlich nicht auf ein gerichtliches Verfahren ankommen.
    Die Wahrscheinlichkeit, dort zu unterliegen, schreckt diese unseriösen Anbieter offensichtlich ab.

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband strengt rechtliche Verfahren gegen unseriöse Anbieter im Internet an (s. Liste unter "Mehr zum Thema"), allerdings werden die betroffenen Webseiten zum Teil sehr schnell geändert oder abgeschaltet, die Firmen wechseln ihre Sitz oder sind gar nicht mehr auffindbar.

    Quelle Verbraucherberatung Bayern

    http://www.vis.bayern.de/recht/hande...abo-fallen.htm

    Dort auch Musterbriefe für den Widerruf

    lg
    bernd
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.
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