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Das Online-Null-Leasing des kleinen Mannes

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  • Das Online-Null-Leasing des kleinen Mannes

    Verbraucherschutz im Internet ist eine tolle Sache. Nur schade, dass er manchmal zu weit greift, wie Elke Wittich am Beispiel einiger Onlineversandhändler erfahren hat.

    Betrügerische Onlinehändler und die von ihnen hereingelegten Kunden gehören zum Standardrepertoire der großen Magazin-Sendungen im Fernsehen. Weitgehend unbemerkt bleibt, dass die Abzockerei manchmal auch andersherum funktioniert: Der Internet-Versandhandel leidet unter der zunehmenden Zahl betrügerischer Kunden.


    Möglich macht dies das Gesetz über den Fernabsatzvertrag. Ein solcher Vertrag liegt bei allen Kaufverträgen vor, die unter Zuhilfenahme von «Fernkommunikationsmitteln» wie Internet, Fax oder Mail geschlossen wurden. Darunter fallen Einkäufe im Online-Versandhandel ebenso wie Internet-Auktionen.

    Um den Verbraucher besser vor Trickbetrügern zu schützen, wurde das Widerspruchsrecht für diese Fernabsatzverträge zum 1. Januar 2002 geändert. Der Käufer kann seither von ihm erworbene Waren innerhalb von zwei Wochen ohne weitere Begründung für den Rücktritt vom Kaufvertrag an den Verkäufer zurückschicken.

    Brautkleid bleibt Brautkleid

    Die Folgen dessen, was unter Juristen spöttisch als «Null-Leasing des kleinen Mannes» bezeichnet wird, können so aussehen: Bücher werden bestellt, gelesen und, mit deutlichen Nutzungsspuren versehen, zurückgeschickt. Heiratswillige bestellen ihr Brautkleid online, tragen es am großen Tag und lassen es anschließend - oft sogar noch voller Flecken vom Hochzeitsschmaus - wieder zurückgehen.

    Games werden einmal komplett durchgespielt und dann mitsamt der georderten Konsole dem Verkäufer wiedergegeben. Und ist bei einem großen sportlichen Ereignis der Schlusspfiff ertönt, packt man den Widescreen-Fernseher wieder ein und retourniert ihn. Alles auf Kosten des Verkäufers, der bei einem Warenwert von über 40 Euro nicht nur die Kosten für die Rücksendungen übernehmen muss, sondern auch kaum Chancen auf Entschädigung für gebrauchte, verschmutzte oder beschädigte Ware hat.

    «Laut Gesetz steht ihm in einem solchen Fall zwar Wertersatz zu», weiß der Düsseldorfer Anwalt Udo Vetter, «aber wie soll man dessen korrekte Höhe nun ausrechnen? Überspitzt gesagt kostet es mehr, einen Juristen 20 Minuten mit einem solchen Fall zu beschäftigen als man für die Abnutzung einer Spielekonsole vom Kunden dann bekommen kann.»

    Unseriöse Käufer

    Vor allem für die kleinen Versandgeschäfte sind unseriöse Käufer ein Problem. «Ein Jackenmodell wird zum Beispiel in fünf unterschiedlichen Größen bestellt. Dasjenige, welches passt, wird behalten, der Rest zurückgeschickt - wie gering der Gewinn für den Verkäufer nach Abzug der Portokosten ausfällt, kann man sich denken», sagt Vetter.

    Zunutze machen sich die kleinen und großen Betrüger auch die gesetzlich geforderte Belehrung des Verkäufers über Widerrufsmöglichkeiten. Denn das, was zum Schutz des Verbrauchers dienen sollte, hat seine Tücken. So reicht es nicht, wenn der Händler die Erklärung zum Beispiel auf seiner Homepage als Text oder in einer Scrollbox veröffentlicht.

    Nach Paragraf 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) hat sie unmittelbar nach Vertragsabschluss und spätestens bis zur Auslieferung der Waren «in Textform» zu erfolgen. Sicherheitshalber empfehlen Experten die Versendung der Widerrufsbelehrung per herkömmlicher Post.

    Ist die Widerrufsbelehrung verschickt und die Ware beim Kunden eingetroffen, beginnt die zweiwöchige Frist, innerhalb der die Bestellung zurückgesandt werden kann. Falls die Belehrung fehlerfrei war. Ist sie es nicht, so kann der Käufer auch noch später vom Kauf zurücktreten. Und, wenn er es böswillig drauf anlegt, selbst die von ihm schon bezahlte Ware noch ein paar Wochen länger kostenlos benutzen und dann zurückgeben, denn Überweisungen oder Abbuchungen können bei der Bank sechs Wochen lang storniert werden.

    Abmahnungen

    Selbst im Bundesjustizministerium hatte man im letzten Jahr ein Problem mit der komplizierten Widerspuchsregelung. Eine auf der Homepage veröffentlichte Musterbelehrung, die als Service für Online-Händler gedacht war, musste zurückgezogen werden, nachdem Juristen Fehler im Text entdeckt hatten.

    Wer sich einfach darauf verlassen hatte, dass die vom Ministerium verfasste Belehrung hieb- und stichfest sein würde und diese Variante weiter veröffentlichte oder verschickte, konnte Pech haben. Jedenfalls hagelte es in der Folge Abmahnungen. Wo schon das Justizministerium Probleme hat, eine fehlerfreie Musterbelehrung hinzubekommen, ist dies kleinen Versandhändlern ohne eigene Rechtsabteilung erst recht kaum möglich.

    Abmahnungen durch die Konkurrenz sind immer noch sehr häufig. «Manche verdienen damit mehr als mit dem Verkauf von Waren», sagt Vetter, «und das kann ja wohl kaum der Sinn der Sache sein. Gegen notorische Betrüger können sich die Händler dabei nur individuell wehren: Jeder Händler darf zwar Geschäfte mit Kunden, mit denen er bereits negative Erfahrungen gemacht hat, ablehnen. Eine zentrale Datei solcher schwarzen Schafe wäre allerdings ein massiver Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und ist daher verboten.

    Quelle Netzzeitung

    Aus eigener Erfahrung ist bekannt, wie sogenannte Kunden ihr Widerruf recht
    ausüben.

    Deshalb wurde das Hardwaregeschäft stillgelegt, nachdem 15.000 Euro durch
    Betrug entstanden sind. Selbst große Firmen haben zugemacht.

    Quelle, Neckermann usw. verzeichnen 30 % des Umsatzes als Verloren.

    Der Käufer ist durch das Widerruf recht im Online- Bereich fast vollkommen geschützt.

    Brauche eine Kamera, dann bestelle ich eine, mache die Bilder und dann wieder zurück an den Händler.

    Keine Chance für den Händler, der diese Ware als Neu verkaufen will.

    Selbst bei MediaMarkt haben wir Grafikkarten gefunden, die wieder verkauft worden sind.

    Dumm nur, der Käufer hat was auf der Verpackung hinterlassen.
    Papier zwischen Verpackung gelegt und darauf Defekt geschrieben.

    Da wird kein Geld verschwendet. Ein dummer Käufer wird das schon kaufen.
    Seltsamerweise findet man selbst bei großen Filialen keine Sachen, als 2,te Wahl, wenn Geräte umgetauscht werden.

    Darf keiner machen und wird doch gemacht .

    Da man die Sachen weder befühlen, ansehen kann, ist das Widerruf recht
    als Käuferschutz sehr wichtig. Besonders bei EBay.

    Wie ist eure Erfahrungen beim online Kauf ?
    Zuletzt geändert von berndf; 20.01.2008, 14:48. Grund: verbessert
    http://www.computerdeals.de

    ICQ 299779126

    Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
    Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.
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