Generell gilt: Ein Zeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere Aussage über Arbeitnehmer zu treffen, als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtlich. Mit dem Zeugnis muss zudem die durchschnittliche Leistung des Mitarbeiters während der gesamten Beschäftigungsdauer bewertet werden. Wollen Sie im Zeugnis Negatives festhalten, müssen Sie dies unmissverständlich ausdrücken. Raffinierte kryptische Verschlüsselungen durch mehrdeutige Ausdrücke sind mithin offiziell nicht zulässig, wenngleich sie in der Praxis gleichwohl häufig verwendet werden.
Immer wieder "kassieren" Arbeitsgerichte solche versteckten Hinweise in Zeugnissen ein. So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (19.5.2004, 6 Sa 954/03) zu Gunsten eines Arbeitnehmers, dass die Formulierung "…fachlich entsprach er den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht…" unzulässig ist, weil sonst der Eindruck entstehen könnte, dass der Arbeitnehmer in anderer Hinsicht nicht den Erwartungen entsprochen habe.
In einem ähnlichen Fall gab das LAG Berlin (27.1.2004, 3 Sa 1898/03) einer Klägerin Recht, die verlangt hatte, aus der Formulierung in ihrem Zeugnis "Ihr dienstliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war einwandfrei", das Wort "dienstlich" zu streichen, weil nach ihrer Ansicht durch diese Einschränkung der Eindruck erweckt werde, ihr außerdienstliches Verhalten sei nicht tadellos gewesen.
Dennoch ist es ein offenes Geheimnis, dass es eine Art "Geheimsprache" in vielen Zeugnissen gibt. Eine Technik der Verschlüsselung besteht darin, kritische Bewertungen nicht verbal auszudrücken, sondern teilweise in der äußeren Form des Zeugnisses zu verstecken. Es gibt dazu verschiedene, teils sehr subtile Verfahren der Personalverantwortlichen in den Unternehmen:
Leerstellentechnik: Dabei werden bestimmte allgemein übliche Bewertungen einfach weggelassen. Wenn beispielsweise im Zeugnis einer Führungskraft eine Aussage über die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber fehlt, könnte dies auf eine negative Aussage "durch die Blume" hindeuten.
Reihenfolgentechnik: Wenn Unwichtiges vor Wichtigem im Zeugnis angeführt wird, kann dies Unzufriedenheit in einem bestimmten Bereich zum Ausdruck bringen.
Einschränkungstechnik: Werden positive Äußerungen konkret auf bestimmte Aufgaben, Projekte oder Zeiträume beschränkt, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass sich ein Mitarbeiter nicht immer so positiv gezeigt hat.
Passivierungstechnik: Wenn im Zeugnis über einen Mitarbeiter fast nur im Passiv geurteilt wird (Beispiel: …Wurde beschäftigt…) kann das so interpretiert werden, dass dieser nach Einschätzung seines Arbeitgebers über nur wenig Initiative und Engagement verfügt.
Negationstechnik: Dabei wird Negatives dadurch angedeutet, dass das Gegenteil verneint wird. Beispiel: "Der Umgangston war nicht zu beanstanden". Das heißt letztlich, dass der Umgangston auch nicht immer einwandfrei war.
Immer wieder "kassieren" Arbeitsgerichte solche versteckten Hinweise in Zeugnissen ein. So entschied beispielsweise das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (19.5.2004, 6 Sa 954/03) zu Gunsten eines Arbeitnehmers, dass die Formulierung "…fachlich entsprach er den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht…" unzulässig ist, weil sonst der Eindruck entstehen könnte, dass der Arbeitnehmer in anderer Hinsicht nicht den Erwartungen entsprochen habe.
In einem ähnlichen Fall gab das LAG Berlin (27.1.2004, 3 Sa 1898/03) einer Klägerin Recht, die verlangt hatte, aus der Formulierung in ihrem Zeugnis "Ihr dienstliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war einwandfrei", das Wort "dienstlich" zu streichen, weil nach ihrer Ansicht durch diese Einschränkung der Eindruck erweckt werde, ihr außerdienstliches Verhalten sei nicht tadellos gewesen.
Dennoch ist es ein offenes Geheimnis, dass es eine Art "Geheimsprache" in vielen Zeugnissen gibt. Eine Technik der Verschlüsselung besteht darin, kritische Bewertungen nicht verbal auszudrücken, sondern teilweise in der äußeren Form des Zeugnisses zu verstecken. Es gibt dazu verschiedene, teils sehr subtile Verfahren der Personalverantwortlichen in den Unternehmen:
Leerstellentechnik: Dabei werden bestimmte allgemein übliche Bewertungen einfach weggelassen. Wenn beispielsweise im Zeugnis einer Führungskraft eine Aussage über die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber fehlt, könnte dies auf eine negative Aussage "durch die Blume" hindeuten.
Reihenfolgentechnik: Wenn Unwichtiges vor Wichtigem im Zeugnis angeführt wird, kann dies Unzufriedenheit in einem bestimmten Bereich zum Ausdruck bringen.
Einschränkungstechnik: Werden positive Äußerungen konkret auf bestimmte Aufgaben, Projekte oder Zeiträume beschränkt, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass sich ein Mitarbeiter nicht immer so positiv gezeigt hat.
Passivierungstechnik: Wenn im Zeugnis über einen Mitarbeiter fast nur im Passiv geurteilt wird (Beispiel: …Wurde beschäftigt…) kann das so interpretiert werden, dass dieser nach Einschätzung seines Arbeitgebers über nur wenig Initiative und Engagement verfügt.
Negationstechnik: Dabei wird Negatives dadurch angedeutet, dass das Gegenteil verneint wird. Beispiel: "Der Umgangston war nicht zu beanstanden". Das heißt letztlich, dass der Umgangston auch nicht immer einwandfrei war.
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