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  • #16
    AW: Bilder im Internet

    ...das Fernsehen müsste dann auch die Erlaubnis haben, das Publikum zu zeigen ...
    ...oder jeder Photograph müsste die Erlaubnis haben, die Leute zu Photographieren,
    die hinter dem Model stehen, oder im Café sitzen, oder an der Unfallstelle stehen ...

    Also ...
    Meiner Meinung nach gilt dabei die Regel:
    Wenn keiner meckert, hat auch keiner etwas dagegen ...
    Ich würde die Bilder online setzen und löschen wenn jemand was sagt...
    Nur wenn du penible auf nummer sicher gehen willst, dann frag alle

    Kommentar


    • #17
      AW: Bilder im Internet

      Zitat von C4-s. Beitrag anzeigen
      Ausserdem ... ^^ ... ein guter Photograph ist wie ein Phantom und lässt sich nicht beim Photographieren erwischen ^^
      Eher ein guter Paparazzi aber ein richtiger Photograph doch nicht

      Zitat von C4-s. Beitrag anzeigen
      ...das Fernsehen müsste dann auch die Erlaubnis haben, das Publikum zu zeigen ...
      ...oder jeder Photograph müsste die Erlaubnis haben, die Leute zu Photographieren, die hinter dem Model stehen, oder im Café sitzen, oder an der Unfallstelle stehen ...
      Nein, dafür gibts Sonderregeln. Wenn die Leute im Hintergrund nur "Beiwerk" oder sowas sind, dann müssen diese nicht gefragt werden. Auch bei Gruppenbildern gibts Sonderregeln, so darf z.B. eine Schule problemlos ein Bild ihrer Absolventen online stellen ohne diese einzeln zu fragen (wobei die hier aber ja schon wieder posiert haben mehr oder weniger).

      Und mit dem Fernsehen würd ich mich nicht vergleichen. Viele große Unternehmen planen Geldstrafen fest im Budget mit ein, ich möchte nicht ausschließen das das beim Fernsehen anders ist.
      AR3 FAQ | AR3 Produktseite

      Kommentar


      • #18
        AW: Bilder im Internet

        Das Zauberwort heisst Wenn die Leute im Hintergrund nur "Beiwerk" oder sowas sind.

        Dann muss man keine Erlaubnis haben.

        Damit auch Dummis das verstehen.

        Der Fotograf hat immer das Urheberrecht.
        Das Model oder sonstige Person das Bildrecht.

        Die Person die aufgenommen wurde, darf ohne Einwiligung des Fotografen kein Bild online stellen. Wie auch der Fotograf keine Bilder der Person ins Internet oder auf Printmedien veröffentlichen darf.

        @Narloxon

        Wird zwischen deiner Modelfotografie und Kryders Sammlung nicht unterschieden zwischen, sagen wir mal, Kunst und wildes Herumgeknipse?

        Nein - Bildrecht ist Bildrecht und Halteverbot ist Halteverbot.

        http://brause.onetwovisit.net/MikeGr..._(Medium).html

        Hier brauchst du die Erlaubnis vom Model und Fotografen !

        http://brause.onetwovisit.net/Grillen/PICT1661.html

        Hier sind mehrere Personen auf dem Bild , also keine Erlaubnis nötig .

        @C4-s
        Wegen solcher 'herumknipsbilder' geht keiner zur Polizei oder zum Anwalt;
        das muss dann schon einer sein, der, wie gesagt, den Photographen hasst,
        oder einer der die Regeln/Gesetze ein bisschen zu ernst nimmt ...
        Solange keinem mit den Bildern geschadet wird ist's doch OK ...
        ..und wird's ein Anwalt oder Richter auch sehen.
        Wenn der Richter dann die Strafe ausgesprochen hat, weil er's muss,
        macht er sich nach der 'Verhandlung' heimlich über den Kläger lustig

        Also, Schutz der Privatsphäre in allen ehren, aber man kann's auch übertreiben

        Sicher, nur wenn du eine Unterlassungserklärung und Anwaltskosten und Schadenersatzforderungen bekommst, dann ist deine Klappe sehr klein.

        http://www.urheberrecht.org/news/m/R...ht/p/1/i/2593/

        Das sind Starsforderungen, für Privatpersonen zwischen 30 und 500 Euro pro Bild.

        Zuzüglich Gerichtskosten,Gutachterkosten,Strafbefehl,Geldstr afe .

        Partybilder: Grundsätzlich darfst du auf deine Memberhomepage ausschliesslich Bilder online stellen, auf welchen du zu sehen bist und bei denen das Copyright der Bilder bei dir liegt.

        Das Wort liegt bei Copyright . Wer nicht die Rechte an den Bildern hat, darf keine Bilder online stellen.

        http://www.urheberrecht.org/news/m/R...ht/p/1/i/2342/

        Was ist unwesentliches Beiwerk?
        Zulässig ist nach Par 57 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

        In der Regel gibt es natürlich im privaten Bereich keine Probleme. Wer z. B. auf Betriebsfeiern freundlich in die Kamera blickt, gibt zu verstehen, dass er zumindest mit der Entwicklung der Bilder einverstanden ist.

        Das heisst nicht Veröffentlichungsrechte !!!

        Was ist das Recht am eigenen Bild?
        In den Rechtsforen des Internets ist immer häufiger von Verletzungen des "Rechts am eigenen Bild" die Rede. Es gibt z.B. Lehrer, die nicht auf Homepages von Schülern erscheinen möchten, und Eltern, die nicht mit der Veröffentlichung von Klassenfotos auf den Internetseiten der Schule einverstanden sind. Auch zahnlose Omas und Opas aus fernen Länder sehen es nicht gern, dass Bilder von ihnen bei uns in Fotozeitschriften erscheinen.

        Das muss man respektieren.

        Für das Recht am eigenen Bild gelten nach wie vor die folgenden Paragraphen aus dem "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie" vom 9. Januar 1907 (KUG)

        Par 22
        [Recht am eigenen Bilde]
        Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

        Par 23
        [Ausnahmen zu Par 22]
        (1) Ohne die nach Par 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

        1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

        2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

        3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

        4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

        (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

        lg
        bernd
        http://www.computerdeals.de

        ICQ 299779126

        Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung dürfen wir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht anbieten und durchführen. Nur bei Fragen zum Schwerbehindertenrecht und Schwerbehindertenausweis ,darf ich Einzelfallbezogene Fragen beantworten.
        Die von mir gemachten Angaben und Informationen beruhen auf meinen eigenen Erfahrungen und stellen keine Rechtsbeartung dar. Insbesondere nicht im Sinne des § 1 RBerG.

        Kommentar


        • #19
          AW: Bilder im Internet

          Danke Bernd für die ausführliche Erklärung.

          Jetzt hab auch ich es kapiert.

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